Bessere Rechte für Aktionäre und Anleger
10 Punkte Maßnahmenkatalog der Bundesregierung

25.02.03 - - Heute stellten Bundesjustiz und -finanzministerium gemeinsam einen Maßnahmekatalog zur Versserung der Rechte der Anleger vor, der baldmöglichst umgesetzt werden soll. Nicht nur für Anleger interessant, sollten auch Anbieter bzw. Vorstände von Aktiengesellschaften dies bereits in ihren Planungen berücksichtigen, denn insbesondere Abfindungen und Optionspläne der letzten Jahre - jenseits aller Vernunft nur von Gier diktiert - haben den Gesetzgeber auf den Plan gerufen.

1. Persönliche Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber der Gesellschaft: Verbesserung des Klagerechts der Aktionäre

Das Recht der Aktionäre, eine Haftungsklage der Gesellschaft gegen ihre Organe durchzusetzen (Klageerzwingungsrecht gemäß § 147 AktG), soll durch folgende gesetzliche Maßnahmen gestärkt werden:

Für das Minderheitenrecht soll künftig ein wesentlich geringerer Aktienbesitz als bisher, nämlich im Umfang von 1 % des Grundkapitals (statt bisher 10 %) oder mit einem Börsen- oder Marktwert von 100.000 Euro (statt bisher 1 Mio. Euro), ausreichen.

Das Klagezulassungsverfahren:

Zur Vermeidung unnötiger, aussichtsloser oder erpresserischer Klagen sollte die Klageerhebung von einer besonderen Zulassung durch das Prozessgericht abhängig gemacht werden.
Wenn das Prozessgericht die Klage zulässt, sollen die Antragsteller des erfolgreichen Zulassungsverfahrens für die Gesellschaft zu der Schadensersatzklage klagebefugt und vor einem zu hohen Kostenrisiko im Schadensersatzprozess geschützt sein (s.u.: Kosten).

Die Schadensersatzklage:

Sie sollte sich gegen die betroffenen Organmitglieder richten und auf Leistung von Schadensersatz an die Gesellschaft abzielen; eine „Prämien"-Zahlung an die Kläger sollte ausgeschlossen sein.

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