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Pflicht zur Veröffentlichung von Jahres- abschlüssen bei Kapitalgesellschaften
und &Co. KG´s

Jahresabschlüsse müssen durch Hinterlegung beim Registergericht veröffentlicht werden:

Seit 1986
für Kapitalgesellschaften

Seit 2000
für GmbHs und
GmbH & Co. KG´s.

In der Praxis wird dies von den meisten Unternehmen ignoriert. Bussgelder (5.000-25.000 Euro) werden bisher kaum verhängt. Denn diese konnten nur auf Antrag eines Gläubigers oder Minderheitsgesellschafters beschlossen werden.
Doch hat sich dieser Kreis jetzt erheblich erweitert. So dürfen auch Mitbewerber oder Wirtschaftsauskunfteien nun Einblick nehmen und ggfs. Bussgelder beantragen.
In ihrem eigenen Interesse sollten Sie also zukünftig die Bilanzen hinterlegen. Wobei die Frist für die Offenlegung der 2000er-Bilanzen am 31.12.2001 ausläuft.
Weiter sind auch die Abschlüsse der GmbH & Co. KGs jetzt durch vereidigte Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer zu testieren. Diese gesetzliche Vorschrift wird jedoch (noch) weitestgehend ignoriert. Sei es aus schlichter Unwissenheit oder einfach um Geld zu sparen.

Wichtig noch:
Ein nicht geprüfter Jahresabschluss ist nichtig !!!

Daraus resultiert, dass ein Mitbewerber, der beim Einblick ins Register feststellt, dass Ihre Bilanz nicht vorliegt oder nicht testiert wurde, Ihnen durch das fällige Bussgeld und die Weiterungen (s.u.) erheblich schaden kann.

Was kann aus einer nicht testierten Bilanz resultieren:

  • Minderheitsgesellschafter und Gläubiger können den Geschäftsführer aus Pflichtverletzung in Regreß nehmen
  • Banken können Kredite kündigen und damit u.U. sogar die Insolvenz des Unternehmens auslösen
  • Gewinnausschüttungen und -entnahmen sind ggfs. zurückzuzahlen

Fazit: Die Hinterlegung von testierten Bilanzen kostet Geld und Zeit. Nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen ist jetzt aber jedem Mittelständler in der Form einer AG, GmbH, GmbH&Co.KG nur dringendst anzuraten diesen Vorschriften zu folgen. Auch wenn die Konkurrenz dadurch Einblicke in das eigene Unternehmen erhält. Denn die Folgen, sowohl für den Geschäftsführer als auch für die Gesellschaft, können und werden zukünftig immer öfter fatal sein. Denn auch für Abmahnanwälte eröffnet sich hier ein sehr "verdienstvolles" Feld.

Übrigens können Sie die Prüfungs- und Hinterlegungs- pflicht und alle daraus resultierenden Folgen (Kosten, Einblick der Konkurrenz, Bussgelder, Haftung etc.) einfachst umgehen, indem Sie z.B. mit einer US-AG arbeiten. Mehr Informationen hier. Um steuerliche Folgen zu vermeiden können Sie dies z.B. für alle Neugeschäfte tun und Vermögenswerte in der alten Gesellschaft belassen. In den Bilanzen stünden dann nur "Werte" aber keinerlei Details über Ihre geschäftlichen Aktivitäten. Übrigens kennen die Amerikaner einen solchen Quatsch wie Publizitätpflicht, Bilanzhinterlegung, für nicht börsennotierte Unternehmen in den von uns favorisierten Bundesstaaten nicht.

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- Bilanz beim Register