Pflicht zur Veröffentlichung
von Jahres- abschlüssen bei Kapitalgesellschaften
und &Co. KG´s
Jahresabschlüsse müssen durch Hinterlegung beim
Registergericht veröffentlicht werden:
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Seit 1986 |
für Kapitalgesellschaften |
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Seit 2000 |
für GmbHs und
GmbH & Co. KG´s. |
In der Praxis wird dies von den meisten Unternehmen ignoriert.
Bussgelder (5.000-25.000 Euro) werden bisher kaum verhängt.
Denn diese konnten nur auf Antrag eines Gläubigers oder
Minderheitsgesellschafters beschlossen werden.
Doch hat sich dieser Kreis jetzt erheblich erweitert. So dürfen
auch Mitbewerber oder Wirtschaftsauskunfteien nun Einblick nehmen
und ggfs. Bussgelder beantragen.
In ihrem eigenen Interesse sollten Sie also zukünftig die
Bilanzen hinterlegen. Wobei die Frist für die Offenlegung
der 2000er-Bilanzen am 31.12.2001 ausläuft.
Weiter sind auch die Abschlüsse der GmbH & Co. KGs jetzt
durch vereidigte Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer
zu testieren. Diese gesetzliche Vorschrift wird jedoch (noch)
weitestgehend ignoriert. Sei es aus schlichter Unwissenheit oder
einfach um Geld zu sparen.
Wichtig noch:
Ein nicht geprüfter Jahresabschluss ist nichtig !!!
Daraus resultiert, dass ein Mitbewerber, der beim Einblick
ins Register feststellt, dass Ihre Bilanz nicht vorliegt oder
nicht testiert wurde, Ihnen durch das fällige Bussgeld und
die Weiterungen (s.u.) erheblich schaden kann.
Was kann aus einer nicht testierten Bilanz resultieren:
- Minderheitsgesellschafter und Gläubiger können
den Geschäftsführer aus Pflichtverletzung in Regreß
nehmen
- Banken können Kredite kündigen und damit u.U.
sogar die Insolvenz des Unternehmens auslösen
- Gewinnausschüttungen und -entnahmen sind ggfs. zurückzuzahlen
Fazit: Die Hinterlegung von testierten Bilanzen kostet
Geld und Zeit. Nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen ist
jetzt aber jedem Mittelständler in der Form einer AG, GmbH,
GmbH&Co.KG nur dringendst anzuraten diesen Vorschriften zu
folgen. Auch wenn die Konkurrenz dadurch Einblicke in das eigene
Unternehmen erhält. Denn die Folgen, sowohl für den
Geschäftsführer als auch für die Gesellschaft,
können und werden zukünftig immer öfter fatal
sein. Denn auch für Abmahnanwälte eröffnet sich
hier ein sehr "verdienstvolles" Feld.
Übrigens können Sie die Prüfungs- und Hinterlegungs-
pflicht und alle daraus resultierenden Folgen (Kosten, Einblick
der Konkurrenz, Bussgelder, Haftung etc.) einfachst umgehen,
indem Sie z.B. mit einer US-AG arbeiten. Mehr
Informationen hier. Um steuerliche Folgen zu vermeiden können
Sie dies z.B. für alle Neugeschäfte tun und Vermögenswerte
in der alten Gesellschaft belassen. In den Bilanzen stünden
dann nur "Werte" aber keinerlei Details über Ihre
geschäftlichen Aktivitäten. Übrigens kennen die
Amerikaner einen solchen Quatsch wie Publizitätpflicht,
Bilanzhinterlegung, für nicht börsennotierte Unternehmen
in den von uns favorisierten Bundesstaaten nicht.
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