Open-Source-Software darf
nichts kosten
Verbreitung nur gegen
Entgelt erlaubt
Wer Open-Source-Software
vertreibt, darf dafür keine Lizenzgebühren erheben,
wohl aber Entgelt für die Datenträger, auf dem sich
die Software befindet. Auch für Handbücher und Supportmaterialien
kann er Geld verlangen, so das IT-Profimagazin iX in seiner aktuellen
Ausgabe 9/2003.
Spätestens seit Behörden
und Verwaltungen über den Einsatz von Open-Source-Software
(OSS) nachdenken, ist die einstige "Hackersoftware"
gesellschaftsfähig geworden. Das wesentliche Merkmal der
OSS ist der ohne Einschränkung zur Verfügung stehende
so genannte "öffentliche" Quellcode. Öffentlich
heißt jedoch nicht zwangsläufig, dass die Software
kostenlos verbreitet wird. So ist der Vertrieb zum Beispiel von
GNU/Linux zusammen mit Handbüchern, Installationsroutinen
und Supportleistungen ein gängiges und ausgesprochen erfolgreiches
Geschäftsmodell.
Open-Source-Software wird
entweder direkt im Quellcode verbreitet oder aber in kompilierter
beziehungsweise umgewandelter Form, wobei der Quellcode zusätzlich
zur Verfügung stehen muss. Allen OSS-Lizenzen ist gemeinsam,
dass dem Lizenznehmer nicht nur die unbeschränkte Weiterverbreitung
der Software, sondern ebenso deren Änderung und Weiterentwicklung
ausdrücklich gestattet ist.
Die juristischen Spielregeln
hierbei sind für Laien nicht immer leicht zu durchschauen.
So wirft das OSS-Konzept viele rechtliche Fragen auf, die in
der juristischen Fachwelt heftig diskutiert werden.
Um Rechtsunsicherheit zu
vermeiden, hier einige einfache Regeln:
- Der kostenpflichtige Vertrieb
von Open-Source-Produkten ist gestattet, man darf aber keine
Lizenzgebühren vom Kunden verlangen.
- Wer mit Open-Source-Software
Eigenentwicklungen erstellt, muss diese nach der General Public
License (GPL) wieder frei zugänglich machen. Andernfalls
verliert er seine Rechte aus der GPL, was zu einer Unterlassungsklage
führen kann.
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