EuGH Urteil zum Bereitschaftsdienst
Nicht nur für Krankenhäuser
wegweisend
(09.09.03
- opm) - Der Europäische
Gerichtshof (EuGH) hat heute ein Urteil (Aktenzeichen: C-151/02) zum Bereitschaftsdienst in deutschen
Krankenhäusern gefällt, bei dem sich der Arbeitnehmer
im Betrieb aufhalten muss, um jederzeit auf Abruf seine Tätigkeit
aufnehmen zu können. Dabei wurde bislang nur die Zeit der
tatsächlichen Inanspruchnahme als Arbeitszeit gewertet;
die übrige Zeit galt als Ruhezeit.
Der EuGH hat nunmehr entschieden,
dass der Bereitschaftsdienst insgesamt als Arbeitszeit im Sinne
der EG-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen ist. Das Urteil berührt
nicht nur Krankenhäuser, sondern auch andere Branchen, in
denen es vergleichbare Arbeitszeitorganisationen gibt. Auch ohne
die nun erforderlichen Gesetzesänderungen sind öffentliche
Arbeitgeber schon jetzt an den vom EuGH aufgestellten Grundsatz
gebunden, bei privaten Arbeitgebern ist dies - so ein Beschluss
des Bundesarbeits- gerichts vom 18. Februar 2003 - nicht unmittelbar
der Fall.
Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit Wolfgang Clement: "Das Urteil muss
jetzt schnellstmöglich umgesetzt werden, damit die Akteure
vor Ort so schnell wie möglich Rechtssicherheit erhalten.
Deshalb werde ich mich dafür einsetzen, dass die erforderlichen
Änderungen des Arbeitszeitgesetzes in das parlamentarische
Verfahren zum Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt eingebracht
werden. Die Neuregelung wird den Betroffenen die Spielräume
bieten, die sie für eine praxisgerechte Arbeitszeitgestaltung
mit Bereitschaftsdienst benötigen."
Allerdings sind Zweifel
angebracht ob den Worten tatsächlich so schnell Taten, sprich
neue Gesetze/Vorschriften folgen. Nichts desto trotz sollten
betroffene Arbeitgeber im Interesse des Betriebsklimas schon
jetzt versuchen mit den Arbeitnehmern einvernehmliche Regelungen
zu treffen.
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