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Handwerksrecht zum 1.1.2004
neu geregelt
(29.12.03) - Zwei Gesetze
zur Reform des Handwerksrechts wurden heute im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht (Drittes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung
und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften; Gesetz zur Änderung
der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen).
Beide Novellen treten damit wie geplant zur Jahreswende in Kraft.
Die Neuregelung des Handwerksrechts
enthält folgende Kernelemente:
Der Meisterzwang wird auf
41 zulassungspflichtige Handwerke beschränkt. Alle übrigen
53 Handwerke sind zukünftig zulassungsfrei. Ihre selbständige
Ausübung setzt keinen Befähigungsnachweis voraus.
Bis auf wenige Ausnahmen
(sechs Berufe) können sich erfahrene Gesellen in Zukunft
auch in den zulassungspflichtigen Handwerken selbständig
machen, wenn sie sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem
Handwerk vorweisen können, davon vier Jahre in leitender
Position.
Das Inhaberprinzip wird
abgeschafft. Betriebe, die ein zulassungspflichtiges Handwerk
ausüben, können jetzt auch von allen Einzelunternehmern
oder Personengesellschaften geführt werden, die einen Meister
als Betriebsleiter einstellen.
Für Ingenieure, Hochschulabsolventen und staatlich geprüfte
Techniker wird der Zugang zum Handwerk erleichtert.
Neuen Handwerksunternehmen wird in den ersten vier Jahren nach
der Existenzgründung eine abgestufte Befreiung von den Kammerbeiträgen
gewährt.
Mit der sog. kleinen Handwerksrechtsnovelle
wird die selbständige Ausführung einfacher handwerklicher
Tätigkeiten erleichtert. Nach der höchstrichterlichen
Rechtssprechung unterliegen bereits nach derzeitiger Rechtslage
Tätigkeiten, die innerhalb von 2 bis 3 Monaten erlernt werden
können, nicht dem Meisterzwang. Dies wird jetzt in der Handwerksordnung
ausdrücklich geregelt. Allerdings dürfen einfache Tätigkeiten
nicht so kumuliert werden, dass sie einen wesentlichen Teil eines
Handwerks ausmachen.
Das Handwerksrecht wird an die Erfordernisse der Europäischen
Union angepasst. Das Verfahren für den Qualifikationsnachweis
von Bürgern aus anderen EU-Staaten wird deutlich vereinfacht.
Die neue Zugangsregelung für erfahrene Gesellen ohne gesonderten
Kenntnisnachweis stellt eine weitgehende Annäherung an die
Anforderungen an andere EU-Bürger dar. Damit wird die bestehende
Inländerdiskriminierung abgebaut.
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