Mittelstandsportal - Organisation

Vermeidung der Scheinselbständigkeit

Immer mehr Arbeitgeber versuchen bestehende Arbeitsverträge in freie Mitarbeiterverhältnisse umzuwandeln. Dies kann durchaus auch im Interesse des einzelnen Mitarbeiters sein. Doch der Gesetzgeber hat hier klare Grenzen gesetzt.

Grundsätzlich wird bei einem one to one Verhältnis - also ein freier Mitarbeiter zu einem Auftraggeber de facto und de jure vom vorliegen einer Scheinselbständigkeit ausgegangen. Insbesondere dann, wenn vorher ein festes Arbeitsverhältnis mit dem zukünftigen Auftraggeber bestanden hat.

Das Gesetz legt die exakten Kriterien im §7 Abs-4 SGB IV fest. Wenn von diesen drei oder mehr erfüllt sind, ist Scheinselbständigkeit zu vermuten, unabhängig davon, was die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien aussagen. Die Kriterien sind:

  • Die Erwerbsperson ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
  • Die Tätigkeit der Erwerbsperson lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.
  • Die Tätigkeit der Erwerbsperson entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.
  • Im Zusammenhang mit der Tätigkeit wird regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 DM übersteigt.
  • Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.

Zwar soll es nach einer neuen Regelung nicht mehr nur um ein Abhaken von Kriterien gehen, sondern um die Beurteilung der Gesamtsituation, doch hat dies in der Praxis wenig geändert.

Für den "freien Mitarbeiter" bietet diese Regelung allerdings nur Vorteile, da er sich jederzeit in ein festes Arbeitsverhältnis hinein- (zurück-) klagen kann und ggfs. nur die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nachentrichten muss.

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