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Vermeidung der Scheinselbständigkeit
Immer mehr Arbeitgeber
versuchen bestehende Arbeitsverträge in freie Mitarbeiterverhältnisse
umzuwandeln. Dies kann durchaus auch im Interesse des einzelnen
Mitarbeiters sein. Doch der Gesetzgeber hat hier klare Grenzen
gesetzt.
Grundsätzlich wird
bei einem one to one Verhältnis - also ein freier Mitarbeiter
zu einem Auftraggeber de facto und de jure vom vorliegen einer
Scheinselbständigkeit ausgegangen. Insbesondere dann, wenn
vorher ein festes Arbeitsverhältnis mit dem zukünftigen
Auftraggeber bestanden hat.
Das Gesetz legt die exakten
Kriterien im §7 Abs-4 SGB IV fest. Wenn von diesen drei
oder mehr erfüllt sind, ist Scheinselbständigkeit zu
vermuten, unabhängig davon, was die vertraglichen Vereinbarungen
zwischen den Parteien aussagen. Die Kriterien sind:
- Die Erwerbsperson ist
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
tätig.
- Die Tätigkeit der
Erwerbsperson lässt typische Merkmale unternehmerischen
Handelns nicht erkennen.
- Die Tätigkeit der
Erwerbsperson entspricht dem äußeren Erscheinungsbild
nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber
zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt
hatte.
- Im Zusammenhang mit der
Tätigkeit wird regelmäßig kein versicherungspflichtiger
Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem
Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat
630 DM übersteigt.
- Der Auftraggeber oder
ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten
regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer
verrichten.
Zwar soll es nach einer
neuen Regelung nicht mehr nur um ein Abhaken von Kriterien gehen,
sondern um die Beurteilung der Gesamtsituation, doch hat dies
in der Praxis wenig geändert.
Für den "freien
Mitarbeiter" bietet diese Regelung allerdings nur Vorteile,
da er sich jederzeit in ein festes Arbeitsverhältnis hinein-
(zurück-) klagen kann und ggfs. nur die Arbeitnehmeranteile
zur Sozialversicherung nachentrichten muss.
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