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Sind für Telefonsex Gebühren zu zahlen ? Einige Telekom-Kunden erhalten für Telefonsex teilweise Rechnungen in fünfstelliger Höhe. Selbst im bayrischen Parlament wurden schon tausende von Mark für Sexanbieter vertelefoniert. Nicht auszuschließen, dass auch Mitarbeiter in Ihrem Betrieb solche Sexlines anrufen. Müssen Sie dann die Gebühren bezahlen? Schauen wur uns die Rechtslage an. Teilnehmer, die sich bisher weigerten die Rechnungen zu bezahlen argumentierten: Telefonsex sei sittenwidrig, daher gemäß BGB als sittenwidriges Rechtsgeschäft nichtig und somit entfalle auch der Gebührenanspruch der Telekom. Diese klagte darauf hin, allerdings mit unterschiedlichem Erfolg. Zwar hatte der Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahre 1998 (Az.: XI ZR 192/97) höchstrichterlich entschieden, dass Verträge über den Vertrieb von Telefonsex-Karten sittenwidrig seien und die Gerichte sind sich auch einig, dass der Telefonsexvertrag zwischen dem Anbieter und dem Nutzer sittenwidrig und nichtig ist. Strittig ist jedoch, ob die Nichtigkeit auch die technische "Gesprächsvermittlung" durch die Deutsche Telekom erfasst oder ob es sich hierbei lediglich um ein so genanntes untergeordnetes Hilfsgeschäft handelt. Denn in diesem Falle bliebe der Gebührenanspruch der Telekom bestehen, da ja auch - nach ständiger Rechtsprechung - ein Mietvertrag nicht nichtig sei, nur weil Räume an Prostituierte vermietet werden. So argumentierte auch die Telekom, wobei ihr das OLG Düsseldorf allerdings an einem Beispielsfall vorrechnete, dass bei 0190-Service-Nummern das Telefonentgelt pro Minute von 2,42 Mark etwa 1,76 Mark für den Anbieter der Telefonsex- Gespräche und 0,66 DM für die Telekom betrage. Mit dieser Argumentation ist die Telekom beim Koblenzer Oberlandesgericht (Az.: 8 U 970/99), dem Saarländischen Oberlandesgericht (Az.: 7 U 160/00-42), dem OLG Jena (Az.: 9 U 393/00) und dem OLG Hamm (Az.: 17 U 73/00) durchgedrungen, die entschieden, der Kunde müsse die Rechnungen bezahlen, da die Gesprächsvermittlung der Telekom ein wertneutrales Hilfsgeschäft sei, bei dem allein maßgeblich sei, ob die Telekom bei der Vergabe der Service-Nummer sittenwidrig handle. Dies sei jedoch nach Ansicht der Gerichte regelmäßig nicht der Fall. Gegen diese Rechtsauffassung haben in den vergangenen beiden Jahren vor allem die Oberlandesgerichte Stuttgart (Az.: 9 U 252/98) und Düsseldorf (Az.: 20 U 100/98) eindeutig Stellung bezogen. So halten beide Gerichte der Telekom vor, sie stelle nicht nur die für das Zustandekommen des Telefonsex- Gesprächs erforderlichen technischen Einrichtungen zur Verfügung, sondern werde mit dem Gebühreneinzug darüber hinaus als "Inkassostelle" des Anbieters tätig. Von einem bloßen untergeordneten Hilfsgeschäft könne daher nicht mehr die Rede sein. Eine höchstrichterliche Klärung der Frage, ob für Telefonsex auch gezahlt werden muss, steht bisher noch aus. Ob Sie nun solche Rechnungen bezahlen müsen wird daher - zumindest vorläufig - noch vom Wohnsitz des Anrufers abhängen. Denn danach richtet sich gewöhnlich die gerichtliche Zuständigkeit. |
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