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Archivierung von Lieferscheinen
auf CD
Nach einer Mitteilung der
BGA hat die OFD Frankfurt a. M. mit Verfügung vom 24. Mai
2002 die Frage verneint, ob Lieferanten anhand ihrer eigenen
Unterlagen Archivierungs-CDs für ihre Kunden selbst erstellen
können, so dass die Kunden auf die Aufbewahrung der Lieferscheine,
die ihnen vom Lieferanten ursprünglich zugesandt worden
sind, verzichten können.
Die OFD Frankfurt a. M bekräftigt
damit die Auffassung der OFD Hannover, über die der BGA
bereits im vergangenen Jahr berichtet hat. Lieferscheine sind
als empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe nach §
147 Abs. 1 Nr. 2 AO oder bei Verwendung als Buchungsbeleg nach
§ 147 Abs. 1 Nr. 4 AO aufzubewahren. Gemäß §
147 Abs. 2 Nr. 1 AO können in Papier empfangene Lieferscheine
dabei auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder anderen
Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Dies
setzt u. a. voraus, dass die Wiedergabe bildlich mit dem Original
übereinstimmt. Dabei müssen alle auf dem Original angebrachten
Vermerke erhalten bleiben. Aufzubewahrende Unterlage i. S. des
§ 147 Abs. 2 AO kann folglich nur der Lieferschein sein,
der dem Kunden zeitnah mit der jeweiligen Lieferung im Original
zugegangen ist. Allein mit Aufbewahrung der Archivierungs-CD,
die anhand der Daten des Lieferanten erstellt worden ist, erfüllt
der belieferte Kunde seine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten
folglich nicht. Die Archivierungs-CD gibt nämlich nicht
die Originale des aufbewahrungspflichtigen Kunden wieder, sondern
Unterlagen eines Dritten.
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