Mittelstandsportal - Steuern

Das blieb vom Steuervergünstigungsabbaugesetz

Steuererhöhungen sind Gift für die Konjunktur. Deshalb ist auch das Vermittlungsergebnis wichtig, das die CDU zum Steuervergünstigungsabbaugesetz erzwang. Von den ursprünglich über 40 Maßnahmen mit einem Volumen von rund 17 Milliarden € blieben so nur acht Maßnahmen übrig, mit einer Belastung von rund 4,4 Milliarden  € für die Unternehmen, insbesondere die Kapitalgesellschaften. Wirtschaftlich ist nicht auszuschließen, dass die beschlossenen Maßnahmen nun zu gravierenden Auswirkungen auf Investitionsplanungen und Beschäftigung bei Kapitalgesellschaften führen.

Gegen erbitterten Widerstand der Regierung (SPD/Grüne) bleiben unverändert u. a. folgende handelsrelevanten steuerlichen Vorschriften:

  • die Pauschalbesteuerung der private Nutzung von Dienstwagen mit einem Prozent des Listenpreises,
  • die Förderung des Wohnungsbau über die Eigenheimzulage,
  • der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für gartenbauliche Erzeugnisse und Kombiprodukte,
  • die Abzugsfähigkeit von Werbegeschenken bis 40 €,
  • die LIFO-Bewertung von Vorratsvermögen,
  • die steuerliche Abzugsfähigkeit von Verlusten (keine Mindestbesteuerung!),
  • die lineare und degressive Gebäudeabschreibung und die Vereinfachungsregelung bei Abschreibungen.

Viele mittelständische Unternehmen können damit wieder aufatmen. Den gestoppten Maßnahmen stehen aber gravierende Steuerzugriffe bei Kapitalgesellschaften entgegen, die aber den typischen Mittelstand nicht ernsthaft betreffen. Unter anderem wurde beschlossen:

  • Altguthaben bei der Körperschaftsteuer sollen durch Einführung eines dreijährigen Moratorium und eine anschließend bis 2019 ausschüttungsabhängig jährlich begrenzte Guthabenerstattung gestreckt werden. Für vor dem 12. April 2003 erfolgte Gewinnausschüttungen gilt noch altes Recht. (akzeptabel)
  • Die Anerkennung einer Organschaft gilt erst für das Wirtschaftsjahr, indem der Gewinnabführungsvertrag ins Handelsregister eingetragen wird.
  • Die "Mehrmütterorganschaft" wird nicht mehr anerkannt und der Verlustabzug bei stillen Gesellschaften, sofern der stille Gesellschafter eine juristische Person ist, eingeschränkt.
  • Verbundene Unternehmen müssen die Bildung von Verrechnungspreisen nachprüfbar dokumentieren.
  • Mutterunternehmen wird der Gewerbesteuermessbetrag der Tochtergesellschaft zugerechnet, wenn deren Sitzgemeinden einen Hebesatz von 200 Prozent unterschreitet. Bei Personenunternehmen wird die Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer für Gewerbebetriebe versagt, wenn der Hebesatz weniger als 200 Prozent beträgt. (Gesetz gegen ein einziges Dorf)

Das Steuervergünstigungsabbaugesetz markiert zwar das Ende einer monatelangen Diskussion, doch ist damit nur eine neue Runde eingeleitet. Denn die Bundesregierung muss sich nun neue Finanzierungsquellen erschließen. Neben einer wohl nicht mehr aufzuhaltenden Mehrwertsteuererhöhung wird wohl auch versucht werden erneut die Unternehmen zu belasten. So gibt es Überlegungen:

  • zur Änderung der Regelungen zur Gesellschafterfremd- finanzierung,
  • zu Eingrenzungen bei der „Tonnagebesteuerung“ in der Seeschifffahrt,
  • zur Neugestaltung des geltenden Verlustverrechnungs- system,
  • zur Vereinheitlichung des Betriebsausgabenabzugsverbots bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen im Körperschaftsteuergesetz und
  • zur Einschränkung des Verlustabzugs bei stillen Gesellschaften

die bis spätestens zum 01.01.2004 umgesetzt werden sollen.

Keine Entwarnung an der Steuerfront ist das steuerpolitische Fazit zum Vermittlungsergebnis meint auch BGA-Präsident Börner, der die weiter geplanten Steuerrechtsänderungen kritisch begleiten will, denn Steuererhöhungen sind der falsche Weg, um Investitions- und Beschäftigungsimpulse zu setzen.