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Das blieb vom Steuervergünstigungsabbaugesetz
Steuererhöhungen sind
Gift für die Konjunktur. Deshalb ist auch das Vermittlungsergebnis
wichtig, das die CDU zum Steuervergünstigungsabbaugesetz
erzwang. Von den ursprünglich über 40 Maßnahmen
mit einem Volumen von rund 17 Milliarden blieben
so nur acht Maßnahmen übrig, mit einer Belastung von
rund 4,4 Milliarden für die Unternehmen,
insbesondere die Kapitalgesellschaften. Wirtschaftlich ist nicht
auszuschließen, dass die beschlossenen Maßnahmen
nun zu gravierenden Auswirkungen auf Investitionsplanungen und
Beschäftigung bei Kapitalgesellschaften führen.
Gegen erbitterten Widerstand
der Regierung (SPD/Grüne) bleiben unverändert u. a.
folgende handelsrelevanten steuerlichen Vorschriften:
- die Pauschalbesteuerung der
private Nutzung von Dienstwagen mit einem Prozent des Listenpreises,
- die Förderung des Wohnungsbau
über die Eigenheimzulage,
- der ermäßigte
Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für gartenbauliche Erzeugnisse
und Kombiprodukte,
- die Abzugsfähigkeit
von Werbegeschenken bis 40 ,
- die LIFO-Bewertung von Vorratsvermögen,
- die steuerliche Abzugsfähigkeit
von Verlusten (keine Mindestbesteuerung!),
- die lineare und degressive
Gebäudeabschreibung und die Vereinfachungsregelung bei Abschreibungen.
Viele mittelständische
Unternehmen können damit wieder aufatmen. Den gestoppten
Maßnahmen stehen aber gravierende Steuerzugriffe bei Kapitalgesellschaften
entgegen, die aber den typischen Mittelstand nicht ernsthaft
betreffen. Unter anderem wurde beschlossen:
- Altguthaben bei der Körperschaftsteuer
sollen durch Einführung eines dreijährigen Moratorium
und eine anschließend bis 2019 ausschüttungsabhängig
jährlich begrenzte Guthabenerstattung gestreckt werden.
Für vor dem 12. April 2003 erfolgte Gewinnausschüttungen
gilt noch altes Recht. (akzeptabel)
- Die Anerkennung einer Organschaft
gilt erst für das Wirtschaftsjahr, indem der Gewinnabführungsvertrag
ins Handelsregister eingetragen wird.
- Die "Mehrmütterorganschaft"
wird nicht mehr anerkannt und der Verlustabzug bei stillen Gesellschaften,
sofern der stille Gesellschafter eine juristische Person ist,
eingeschränkt.
- Verbundene Unternehmen müssen
die Bildung von Verrechnungspreisen nachprüfbar dokumentieren.
- Mutterunternehmen wird der
Gewerbesteuermessbetrag der Tochtergesellschaft zugerechnet,
wenn deren Sitzgemeinden einen Hebesatz von 200 Prozent
unterschreitet. Bei Personenunternehmen wird die Gewerbesteueranrechnung
auf die Einkommensteuer für Gewerbebetriebe versagt, wenn
der Hebesatz weniger als 200 Prozent beträgt. (Gesetz
gegen ein einziges Dorf)
Das Steuervergünstigungsabbaugesetz
markiert zwar das Ende einer monatelangen Diskussion, doch ist
damit nur eine neue Runde eingeleitet. Denn die Bundesregierung
muss sich nun neue Finanzierungsquellen erschließen. Neben
einer wohl nicht mehr aufzuhaltenden Mehrwertsteuererhöhung
wird wohl auch versucht werden erneut die Unternehmen zu belasten.
So gibt es Überlegungen:
- zur Änderung der Regelungen
zur Gesellschafterfremd- finanzierung,
- zu Eingrenzungen bei der
Tonnagebesteuerung in der Seeschifffahrt,
- zur Neugestaltung des geltenden
Verlustverrechnungs- system,
- zur Vereinheitlichung des
Betriebsausgabenabzugsverbots bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen
im Körperschaftsteuergesetz und
- zur Einschränkung des
Verlustabzugs bei stillen Gesellschaften
die bis spätestens zum
01.01.2004 umgesetzt werden sollen.
Keine Entwarnung an der Steuerfront
ist das steuerpolitische Fazit zum Vermittlungsergebnis meint
auch BGA-Präsident Börner, der die weiter geplanten
Steuerrechtsänderungen kritisch begleiten will, denn Steuererhöhungen
sind der falsche Weg, um Investitions- und Beschäftigungsimpulse
zu setzen.
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