Erbschafts- und Schenkungssteueränderungen
Bei Unternehmensfortführung Steuerstundung/-streichung
Falle: Nur Produktivvermögen betroffen

2.11.06 - Nach einer Schätzung des Instituts für Mittelstands- forschung werden in Zukunft Jahr für Jahr über 70.000 Unternehmen in Deutschland an Nachfolger, meist dem Unternehmernachwuchs, übergeben. In jedem Jahr werden davon rund 700.000 Arbeitsplätze abhängen. Für diese Unternehmen zeichnet sich eine erhebliche steuerliche Entlastung ab:

Wird ein Betrieb zehn Jahre erfolgreich fortgeführt und die Zahl der Mitarbeiter im Kern erhalten, so soll künftig die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf das Produktivvermögen vollständig entfallen. Das sieht der neue Gesetzesentwurf vor, den das Bundeskabinett am 25. Oktober 2006 beschlossen hat.

Danach soll die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Erbschafts- und Schenkungssteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet werden. Für jedes Jahr der Betriebsfortführung wird ein Zehntel davon erlassen. Durch die Schaffung einer neuen Freigrenze für Betriebsvermögen in Höhe von 100.000 Euro wird nach Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen zugleich sichergestellt, dass eine Vielzahl von kleinen Unternehmen nicht mit Steuern belastet wird.

Entscheidendes Kriterium für die Stundung bzw. den Erlass der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist, dass der Betrieb in einem vergleichbaren Umfang über zehn Jahre fortgeführt wird. Im Kern müssen damit auch die Arbeitsplätze des übertragenen Betriebs erhalten bleiben. Die Steuererleichterung ist aber nicht an eine starre und unveränderliche Zahl von Arbeitsplätzen gebunden, wie dies einige Zeit in der Diskussion war und von Teilen der Gewerkschaften gefordert wurde. Ob eine entsprechende Betriebsfortführung vorliegt, soll vielmehr nach dem Gesamtbild der betrieblichen Verhältnisse beurteilt werden.

Nach Informationen aus dem Bundeswirtschaftsministerium wird es zwar bis Ende 2006 nicht gelingen, das Gesetzgebungsverfahren vollständig abzuschließen. Es ist aber davon auszugehen, dass bei Betriebsübertragungen, aber auch Erbfällen, man rückwirkend bereits zum 1. Januar 2007 von dieser Reform profitieren kann.

Tipp: Für Berater und interessierte Unternehmer kann es sich daher anbieten, die zeitliche Abstimmung für Betriebsübergaben mit dem konkreten Ablauf des noch schwebenden Gesetzgebungsverfahrens abzustimmen.

Hinweis: Es steht noch die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der derzeitigen Erbschaftssteuerregelungen einschließlich des Bewertungsrechts aus. Ob es daher bei künftigen Betriebsübergaben oder beim Übergang im Todesfall bei den bisherigen steuerlichen Bemessungsgrundlagen (Steuertarif) bleibt, muss noch abgewartet werden.

Falle: Die Steuerbefreiung gilt nur für das Produktivvermögen. Firmenimmobilien werden wie anderes Anlagevermögen oft nicht dazu gehören. So dass unter dem Strich nach der neuen Regelung die effektive Steuerbelastung höher sein kann als bisher. Ggfs. müssen Sie hier noch handeln. Kontaktieren Sie Ihren Berater falls Ihr Unternehmen neben dem Produktiv- auch noch über weiteres relevantes Vermögen verfügt.