Erbschafts- und Schenkungssteueränderungen
Bei Unternehmensfortführung
Steuerstundung/-streichung
Falle: Nur Produktivvermögen betroffen
2.11.06 - Nach einer Schätzung
des Instituts für Mittelstands- forschung werden in Zukunft
Jahr für Jahr über 70.000 Unternehmen in Deutschland
an Nachfolger, meist dem Unternehmernachwuchs, übergeben.
In jedem Jahr werden davon rund 700.000 Arbeitsplätze abhängen.
Für diese Unternehmen zeichnet sich eine erhebliche steuerliche
Entlastung ab:
Wird ein Betrieb zehn Jahre
erfolgreich fortgeführt und die Zahl der Mitarbeiter im
Kern erhalten, so soll künftig die Erbschafts- und Schenkungssteuer
auf das Produktivvermögen vollständig entfallen. Das
sieht der neue Gesetzesentwurf vor, den das Bundeskabinett am
25. Oktober 2006 beschlossen hat.
Danach soll die auf produktiv
eingesetztes Vermögen entfallende Erbschafts- und Schenkungssteuer
über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet werden.
Für jedes Jahr der Betriebsfortführung wird ein Zehntel
davon erlassen. Durch die Schaffung einer neuen Freigrenze für
Betriebsvermögen in Höhe von 100.000 Euro wird nach
Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen zugleich sichergestellt,
dass eine Vielzahl von kleinen Unternehmen nicht mit Steuern
belastet wird.
Entscheidendes Kriterium für
die Stundung bzw. den Erlass der Erbschafts- und Schenkungssteuer
ist, dass der Betrieb in einem vergleichbaren Umfang über
zehn Jahre fortgeführt wird. Im Kern müssen damit auch
die Arbeitsplätze des übertragenen Betriebs erhalten
bleiben. Die Steuererleichterung ist aber nicht an eine starre
und unveränderliche Zahl von Arbeitsplätzen gebunden,
wie dies einige Zeit in der Diskussion war und von Teilen der
Gewerkschaften gefordert wurde. Ob eine entsprechende Betriebsfortführung
vorliegt, soll vielmehr nach dem Gesamtbild der betrieblichen
Verhältnisse beurteilt werden.
Nach Informationen aus dem
Bundeswirtschaftsministerium wird es zwar bis Ende 2006 nicht
gelingen, das Gesetzgebungsverfahren vollständig abzuschließen.
Es ist aber davon auszugehen, dass bei Betriebsübertragungen,
aber auch Erbfällen, man rückwirkend bereits zum 1.
Januar 2007 von dieser Reform profitieren kann.
Tipp: Für Berater und
interessierte Unternehmer kann es sich daher anbieten, die zeitliche
Abstimmung für Betriebsübergaben mit dem konkreten
Ablauf des noch schwebenden Gesetzgebungsverfahrens abzustimmen.
Hinweis: Es steht noch die
Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlichen
Überprüfung der derzeitigen Erbschaftssteuerregelungen
einschließlich des Bewertungsrechts aus. Ob es daher bei
künftigen Betriebsübergaben oder beim Übergang
im Todesfall bei den bisherigen steuerlichen Bemessungsgrundlagen
(Steuertarif) bleibt, muss noch abgewartet werden.
Falle: Die Steuerbefreiung
gilt nur für das Produktivvermögen. Firmenimmobilien
werden wie anderes Anlagevermögen oft nicht dazu gehören.
So dass unter dem Strich nach der neuen Regelung die effektive
Steuerbelastung höher sein kann als bisher. Ggfs. müssen
Sie hier noch handeln. Kontaktieren Sie Ihren Berater falls Ihr
Unternehmen neben dem Produktiv- auch noch über weiteres
relevantes Vermögen verfügt. |