Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung in Kraft

05.05.06 - - Mit den beiden heute verkündeten Gesetzen zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung und zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen treten einschneidende steuerliche Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung des sogenannten "Wachstumspakets" der Bundesregierung in Kraft. Die Gesetze enthalten Anreize für Investitionen - insbesondere auch für kleine und mittlere Unternehmen - und tragen gleichzeitig durch die Eindämmung von steuerlichen Missbrauchsmöglichkeiten zur Steuergerechtigkeit bei.

Hier die einzelnen Regelungen und ihre zeitliche Wirksamkeit:

Gesetz zur steuerlichen Förderung
von Wachstum und Beschäftigung

  • Die Abschreibungsbedingungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2005 angeschafft oder hergestellt werden, werden durch eine bis zum 31. Dezember 2007 befristete Anhebung der degressiven Abschreibung auf das Dreifache des linearen Abschreibungsbetrags, höchstens 30%, verbessert (§ 7 Abs. 2 EStG).
  • Zur besseren Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf können erwerbsbedingte Betreuungskosten für Kinder in der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensjahres in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, je Kind wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten (neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag) berücksichtigt werden (§§ 4f, 9, 9a EStG). Dies gilt für erwerbstätige Alleinerziehende und im Falle des Zusammenlebens beider Elternteile, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Eine entsprechende Regelung gilt auch, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil behindert, dauerhaft krank oder in Ausbildung ist
    (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG).
    Ist nur ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil nicht behindert, dauerhaft krank oder in Ausbildung, dann können für alle Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet, das 6. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, je Kind als Sonderausgaben geltend gemacht werden
    (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
    Die Vorschriften sind erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht werden.