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Gesetz zur steuerlichen Förderung
von Wachstum und Beschäftigung in Kraft
05.05.06 - - Mit den
beiden heute verkündeten Gesetzen zur steuerlichen Förderung
von Wachstum und Beschäftigung und zur Eindämmung missbräuchlicher
Steuergestaltungen treten einschneidende steuerliche Maßnahmen
im Rahmen der Umsetzung des sogenannten "Wachstumspakets"
der Bundesregierung in Kraft. Die Gesetze enthalten Anreize für
Investitionen - insbesondere auch für kleine und mittlere
Unternehmen - und tragen gleichzeitig durch die Eindämmung
von steuerlichen Missbrauchsmöglichkeiten zur Steuergerechtigkeit
bei.
Hier die einzelnen Regelungen
und ihre zeitliche Wirksamkeit:
Gesetz zur steuerlichen
Förderung
von Wachstum und Beschäftigung
- Die Abschreibungsbedingungen
für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die nach dem 31. Dezember 2005 angeschafft oder hergestellt werden,
werden durch eine bis zum 31. Dezember 2007 befristete Anhebung
der degressiven Abschreibung auf das Dreifache des linearen Abschreibungsbetrags,
höchstens 30%, verbessert (§ 7 Abs. 2 EStG).
- Zur besseren Vereinbarkeit
von Kinderbetreuung und Beruf können erwerbsbedingte Betreuungskosten
für Kinder in der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensjahres
in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens
4.000 Euro, je Kind wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten
(neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag) berücksichtigt werden
(§§ 4f, 9, 9a EStG). Dies gilt für erwerbstätige
Alleinerziehende und im Falle des Zusammenlebens beider Elternteile,
wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Eine entsprechende
Regelung gilt auch, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig
und der andere Elternteil behindert, dauerhaft krank oder in
Ausbildung ist
(§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG).
Ist nur ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil
nicht behindert, dauerhaft krank oder in Ausbildung, dann können
für alle Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet, das 6.
Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, Kinderbetreuungskosten
in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens
4.000 Euro, je Kind als Sonderausgaben geltend gemacht werden
(§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Die Vorschriften sind erstmals für im Veranlagungszeitraum
2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen
zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht
werden.
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