- Der Anwendungsbereich des
§ 35a Abs. 2 EStG, der eine Ermäßigung der tariflichen
Einkommensteuer bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme
haushaltsnaher Dienstleistungen vorsieht, wird auf Erhaltungs-
und Modernisierungsmaßnahmen erweitert. Der Ermäßigungsrahmen
für Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige
Personen wird verdoppelt. Damit können Kosten für Pflege-
und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen
künftig mit 20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 Euro, berücksichtigt
werden, wenn die Pflege im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen
oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person erfolgt. Neben
den haushaltsnahen Dienstleistungen werden künftig auch
Modernisierung und Instandhaltung des Wohnraums in Privathaushalten
(bis maximal 600 Euro) steuerermäßigend berücksichtigt.
Die Vorschrift ist erstmals für im Veranlagungszeitraum
2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen
zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht
werden.
- Zum 1. Juli 2006 wird zur
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen die Umsatzgrenze
bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung)
in den alten Bundesländern von 125.000 Euro auf 250.000
Euro angehoben. Die Maßnahme wird ergänzt durch eine
Verlängerung der derzeitigen Regelung zur Ist-Versteuerung
für die neuen Bundesländer über das Jahr 2006
hinaus bis Ende 2009 (§ 20 UStG).
Mit Wirkung ab 6. Mai 2006
gelten die folgenden Maßnahmen:
- Anpassung der Gewinnermittlung
nach § 4 Abs. 3 EStG:
Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wertpapiere und
Grundstücke werden künftig unabhängig von der
Zuordnung zum Umlauf- oder Anlagevermögen erst im Zeitpunkt
des Zuflusses des Veräußerungserlöses bzw. bei
Entnahme berücksichtigt. Damit entfallen bislang erzielbare
Steuerstundungseffekte.
- Verpflichtung zur Bildung
von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1a
EStG)
Die klarstellende Ergänzung des § 5 EStG sichert eine
schon lange praktizierte Bilanzierung von wirtschaftlich zusammenhängende
Bilanzpositionen gesetzlich ab.
- Ergänzung des §
379 AO (Tankbelege)
Die vermehrt zu beobachtende Praxis, Tankbelege an Dritte zu
veräußern, die diese dann zum Nachweis angeblicher
Betriebsausgaben oder Werbungskosten missbrauchen, kann künftig
mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
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