• Der Anwendungsbereich des § 35a Abs. 2 EStG, der eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen vorsieht, wird auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen erweitert. Der Ermäßigungsrahmen für Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen wird verdoppelt. Damit können Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen künftig mit 20 % der Aufwendungen, maximal 1.200 Euro, berücksichtigt werden, wenn die Pflege im inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person erfolgt. Neben den haushaltsnahen Dienstleistungen werden künftig auch Modernisierung und Instandhaltung des Wohnraums in Privathaushalten (bis maximal 600 Euro) steuerermäßigend berücksichtigt.
    Die Vorschrift ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht werden.
  • Zum 1. Juli 2006 wird zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen die Umsatzgrenze bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) in den alten Bundesländern von 125.000 Euro auf 250.000 Euro angehoben. Die Maßnahme wird ergänzt durch eine Verlängerung der derzeitigen Regelung zur Ist-Versteuerung für die neuen Bundesländer über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009 (§ 20 UStG).

Mit Wirkung ab 6. Mai 2006 gelten die folgenden Maßnahmen:

  • Anpassung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG:
    Anschaffungs- und Herstellungskosten für Wertpapiere und Grundstücke werden künftig unabhängig von der Zuordnung zum Umlauf- oder Anlagevermögen erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses bzw. bei Entnahme berücksichtigt. Damit entfallen bislang erzielbare Steuerstundungseffekte.
  • Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1a EStG)
    Die klarstellende Ergänzung des § 5 EStG sichert eine schon lange praktizierte Bilanzierung von wirtschaftlich zusammenhängende Bilanzpositionen gesetzlich ab.
  • Ergänzung des § 379 AO (Tankbelege)
    Die vermehrt zu beobachtende Praxis, Tankbelege an Dritte zu veräußern, die diese dann zum Nachweis angeblicher Betriebsausgaben oder Werbungskosten missbrauchen, kann künftig mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.