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Steuernummer in Rechnungen im Handel
Klarstellung des BMF zur Anwendung speziell im Handel

Das Bundesfinanzministerium hat zu drängenden Fragen des Handels nochmals gesondert über das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2002 hinaus Stellung genommen. Hintergrund war eine Initiative der Bundesvereinigung Deutscher Handelsverbände gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks und dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband. Sie haben in einem Schreiben vom 19. Juni 2002 die drängendsten Fragen zusammengefasst und dem Bundesministerium der Finanzen mit der Bitte um Klarstellung zugleitet, um zumindest für die Anwendung der Vorschrift zur Angabe der Steuernummer in Rechnungen mehr Sicherheit zu erhalten.

Zu den einzelnen Fragen hat das Bundesfinanzministerium zusammenfassend ausgeführt:

  • Angabe der Steuernummer in Quittungen und Kassenbons:

    Anzugeben ist die Steuernummer in Rechnungen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist. Wird in einem Kassenbon o-der einer Quittung die Steuer gesondert aus-gewiesen, ist die Steuernummer ebenfalls an-zugeben. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt. Der leistende Unternehmer ist nur verpflichtet, eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu erteilen, wenn er eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt. Gegenüber Privatpersonen besteht diese Verpflichtung nicht.
  • Wahrung des Steuergeheimnisses:

    Eine Missbrauchsgefahr besteht nach Auffassung des BMF nicht, da die Kenntnis der Steuernummer allein nicht zur Legitimation gegenüber den Finanzbehörden genügt. Bei Zweifeln müssen sich die Finanzbehörden in geeigneter Weise über die Legitimation vergewissern.
  • Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:

    Die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genügt der gesetzlichen Vorschrift nicht.
  • Gutschriften:

    Gutschriften sind nicht anders zu behandeln als Rechnungen. In Gutschriften muss die Steuernummer des leistenden Unternehmers enthalten sein.
  • Organschaften:

    Bei umsatzsteuerlichen Organschaften hat die Organgesellschaft die für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilte Steuernummer des Organträgers anzugeben.
  • Folgen bei Nichtangabe der Steuernummer:

    Die Angabe der Steuernummer ist nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG. Dies gilt auch für Gutschriften. Die Nichtangabe bleibt damit ohne Folgen für den Vorsteuerabzug.

Als Fazit ist grundsätzlich festzuhalten:

Nach der Vorschrift des § 14 Abs. 1a UStG ist in Rechnungen und nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG in Gutschriften seit dem 1. Juli 2002 die Steuernummer des leistenden Unternehmers anzugeben. Fehlt auf der Rechnung die Steuernummer, so hat dies keine Folgen für den Vorsteuerabzug. Gutschriften werden aus Gründen der Gleichbehandlung und der Vereinfachung wie Rechnungen behandelt. Sie berechtigen zum Vorsteuerabzug auch bei Nichtangabe der Steuernummer des leistenden Unternehmers.