Steuernummer in Rechnungen
im Handel
Klarstellung des BMF zur
Anwendung speziell im Handel
Das Bundesfinanzministerium
hat zu drängenden Fragen des Handels nochmals gesondert
über das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2002 hinaus Stellung
genommen. Hintergrund war eine Initiative der Bundesvereinigung
Deutscher Handelsverbände gemeinsam mit dem Zentralverband
des Deutschen Handwerks und dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband.
Sie haben in einem Schreiben vom 19. Juni 2002 die drängendsten
Fragen zusammengefasst und dem Bundesministerium der Finanzen
mit der Bitte um Klarstellung zugleitet, um zumindest für
die Anwendung der Vorschrift zur Angabe der Steuernummer in Rechnungen
mehr Sicherheit zu erhalten.
Zu den einzelnen Fragen hat
das Bundesfinanzministerium zusammenfassend ausgeführt:
- Angabe der Steuernummer in
Quittungen und Kassenbons:
Anzugeben ist die Steuernummer in Rechnungen, in denen die Steuer
gesondert ausgewiesen ist. Wird in einem Kassenbon o-der einer
Quittung die Steuer gesondert aus-gewiesen, ist die Steuernummer
ebenfalls an-zugeben. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn
es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt. Der leistende Unternehmer
ist nur verpflichtet, eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis
zu erteilen, wenn er eine Lieferung oder sonstige Leistung an
einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt.
Gegenüber Privatpersonen besteht diese Verpflichtung nicht.
- Wahrung des Steuergeheimnisses:
Eine Missbrauchsgefahr besteht nach Auffassung des BMF nicht,
da die Kenntnis der Steuernummer allein nicht zur Legitimation
gegenüber den Finanzbehörden genügt. Bei Zweifeln
müssen sich die Finanzbehörden in geeigneter Weise
über die Legitimation vergewissern.
- Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
Die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genügt
der gesetzlichen Vorschrift nicht.
- Gutschriften:
Gutschriften sind nicht anders zu behandeln als Rechnungen. In
Gutschriften muss die Steuernummer des leistenden Unternehmers
enthalten sein.
- Organschaften:
Bei umsatzsteuerlichen Organschaften hat die Organgesellschaft
die für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilte Steuernummer
des Organträgers anzugeben.
- Folgen bei Nichtangabe der
Steuernummer:
Die Angabe der Steuernummer ist nicht Voraussetzung für
den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG. Dies gilt auch für
Gutschriften. Die Nichtangabe bleibt damit ohne Folgen für
den Vorsteuerabzug.
Als Fazit ist grundsätzlich
festzuhalten:
Nach der Vorschrift des §
14 Abs. 1a UStG ist in Rechnungen und nach § 14 Abs. 5 Satz
2 Nr. 3 UStG in Gutschriften seit dem 1. Juli 2002 die Steuernummer
des leistenden Unternehmers anzugeben. Fehlt auf der Rechnung
die Steuernummer, so hat dies keine Folgen für den Vorsteuerabzug.
Gutschriften werden aus Gründen der Gleichbehandlung und
der Vereinfachung wie Rechnungen behandelt. Sie berechtigen zum
Vorsteuerabzug auch bei Nichtangabe der Steuernummer des leistenden
Unternehmers.
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