Die Gefahren ungeregelter
Unternehmens-
und Vermögensnachfolge
Dipl.-Kfm. Rudolf
Zainhofer, Steuerberater, Gauting
I. Einleitung
(1.12.02) Derzeit vergeht
kein Tag, an dem in Fach- und Branchen- nzeit- schriften nicht
von erheblichen Vermögensübertragungen auf die nachfolgende
Generation die Rede wäre, die in aller- nächster Zeit
anstehen. Tatsächlich hat die Deutsche Nachkriegs- generation
ein beträchtliches Vermögen von über 7 Bio.
angesammelt, das nunmehr jährlich mit etwa 400 Milliarden
DM nahezu einer Million begünstigter Erben zufließt.
Nur etwa 30 % der Vermögenseigentümer hinterlassen
ein Testament; Alternativen hierzu sind unbekannt oder werden
verdrängt. Das Streitpotential ist beträchtlich; es
kann größere Vermögenswerte vernichten als die
Erbschaftsteuer. Nach Einschätzung von Experten sind derzeit
deutschlandweit über 80.000 mittelstän- dische Unternehmen
alleine wegen ungelöster Nachfolgerege- lungen akut gefährdet.
Nachfolgeprobleme zerstören Jobs und Mittelstandsforscher
erwarten daher 5.700 Stillegungen und sehen rund 38.000 Arbeitsplätze
gefährdet. Die Angst vor den Folgen ungeplanter Erbfälle
ist daher ebenso berechtigt wie die Verpflichtung der einschlägigen
Medien, das erforderliche Bewußtsein für die Notwendigkeit
einer rechtzeitigen und der jeweiligen Situation angemessenen
Erbregelung zu schaffen. Die mittlerweile vielfach feststellbaren
breit angelegten Initiativen in diesem Bereich wie z.B. BMWi-Broschüre
Unternehmensnach- folge, Der richtige Zeitpunkt optimale
Nachfolgeplanung; nexxt Initiative Unternehmensnachfolge, u.a. sind daher
sehr zu begrüßen.
Projekte der Unternehmensnachfolgeregelung
sind nun auch ein breites Betätigungsfeld für die beratenden
Berufe geworden. Rechtsanwälte und Notare sind mit Testamenten,
Erbverträgen und sonstigen Verfügungen letztwilliger
und vorweggenommener Erbregelungen befaßt. Steuerberater
bearbeiten Schenkungs- und Erbschaftsteuersachen. Unternehmensberater
werden in Fragen des Unternehmensverkaufs konsultiert. Jeder
von ihnen arbeitet zwar in Übereinkunft mit seinem
jeweiligen Auftraggeber aber nach den ausschließlich
von seinem Fach bestimmten Zielen. Eine Abstimmung mit dem Wissensgebiet
des anderen findet meist nur statt, soweit dies zur Ergänzung
seiner eigenen Untersuchung unabdingbar erforderlich ist. Was
in der Regel auf der Strecke bleibt, ist die Psychologie, der
meiner Meinung nach wichtigste Faktor; denn daran scheitern die
meisten Vermögensübergänge. Ich bin der Meinung,
daß die ideale Unternehmens- und Vermögensnachfolge
nur in einem interdisziplinären Team der genannten Berater
zu bewirken ist, dessen Aufgabe es sein muß, im Wege der
teamführenden Mediation die zwischen allen an der Nachfolge
beteiligten Personen notwendige Vertrauenskultur herzustellen,
in ausführlichen Einzelgesprächen die Ziele der Vermögensnachfolge
zu ermitteln, denen alle zustimmen können, und darauf basierend
die Nachfolge-Strategie zu planen, umzusetzen und in bestimmten
Abständen einer erneuten Kontrolle zu unterziehen.
Die nachfolgenden Ausführungen
dienen deshalb dem Ziel, die unterschiedlichen Beratungsansätze
der an der Entwicklung einer individuellen Unternehmens- und
Vermögensnachfolgestrategie Beteiligten zu einem System
sogenannter gesamthafter Beratung zusammenzuführen.
Es sollen die in vielen Jahren der Beratung mittelständischer
Unternehmen erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen eines Steuerberaters
dokumentiert werden, der es gelernt hat, bei der Mitwirkung an
Unternehmens- und Vermögensnachfolgeregelungen über
den Tellerrand seines speziellen Fachgebietes hinauszuschauen
und sich bei allen Beratungsleistungen dieser Art von der Erkenntnis
leiten zu lassen, daß der angestrebte Erfolg nur im Wege
der systematischen Arbeit im Team erzielbar ist.
II. Situationsanalyse
Unternehmens- und Vermögensnachfolge
Zur Herstellung eines Grundverständnisses
für die Problematik einer zum Teil sträflich vernachlässigten
Planung des Schicksals hart erarbeiteten Vermögens erscheint
es mir zweckmäßig zu sein, zunächst in diesem
Aufsatz die in der Praxis anzutreffenden Verhältnisse anhand
von Beispielen zu beschreiben, um im Anschluß daran Ursachen
und Wirkungen des Problemes darzulegen. Erst danach können
die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger
Konsequenzen erörtert werden.
1. Die Beschreibung
der objektiven Verhältnisse
a. Beispiele aus
der Beratungspraxis
Als das Bundesverfassungsgericht
im Beschluß vom 22.06.1995
(2 BvR 552/91) die unterschiedliche Bewertung von Kapitalvermögen
und Grundbesitz für Zwecke der Schenkungs- und Erbschaftsteuer
mit Wirkung vom 01.01.1996 an für rechtswidrig erklärte,
protokollierten die Notare gegen Jahresende 1995 oft sogar
in Nachtsitzungen, an Sonn- und Feiertagen unverhältnismäßig
viele Schenkungsverträge zwischen Eltern und ihren
zum Teil noch minderjährigen Kindern, weil die niedrigen
Einheitswerte in diesem Jahr letztmalig zur Anwendung kamen.
Hastige Entscheidungen zur vorweggenommenen Erbregelung über
höchst werthaltiges Grundvermögen wurden in diesen
Fällen unter meist sorgloser Außerachtlassung sämtlicher
rechtlicher und wirtschaftlicher Vorsichtsprinzipien ausnahmslos
aus Gründen der momentanen Steuerersparnis getroffen.
Ich wurde vor Jahren zu
einem Beratungsgespräch in ein Krankenhaus gebeten, in dem
ein plötzlich schwer erkrankter Mandant die noch verbleibenden
letzten Wochen seines Lebens verbrachte. Das nunmehr eilig konzipierte
Vertragswerk zur Verteilung des nicht unbeträchtlichen Vermögens
kam nicht mehr zur Wirkung, weil noch in den letzten Stunden
des in seinem Leben sehr erfolgreichen Unternehmers Streitigkeiten
in der Familie über subjektive Vermögensansprüche
nach dem erwarteten Ableben des Unternehmers zur Resignation
des Sterbenden und daher zur Hinterlassung des Vermögens
ohne Testament führte. Die in Erbengemeinschaft verbliebene
Familie ist völlig zerstritten, das Unternehmen finanziell
schwer geschädigt und die neue Unternehmensführung
in ihrer Entscheidungsbefugnis rechtlich erheblich behindert.
Nicht immer sind die anzutreffenden
Mängel so extrem, wie dargestellt. Dennoch stellt man bei
der wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Analyse übernommener
Mandate mit einer frappierenden Regelmäßigkeit Unwissenheit
und Sorglosigkeit bis hin zur Fahrlässigkeit, in der Folge
gravierende Fehler und Lücken mit hohem Risikopotential
im System der Nachfolgeplanung fest. Nur wenige Beispiele sollen
dies belegen:
Rechtsmängel
Ausgangspunkt vieler nacherbschaftlicher
Rechtsauseinander- setzungen sind nicht beachtete Formerfordernisse
bei der Testamentsschrift (z.B. § 2247 BGB). Sie können
die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung zur Folge
haben. Es ist nicht gewährleistet, daß das Vermögen
im Sinne des Erblassers dem Nachfolger zukommt.
Die Übertragung von
Vermögenswerten bereits zu Lebzeiten auf die Nachkommenschaft
ohne gleichzeitigen Vorbehalt von Rechtssicherheiten für
den Schenker vernachlässigt den damit möglichen Mißbrauch
der erhaltenen Sachen, also auch deren Verlust. Solche Rechtssicherheiten
können z.B. Nießbrauchs- recht, Rückübertragungsrechte
für die Fälle des Verkaufes und der (dinglichen) Belastung
der Sache, sowie für den Fall des Vorablebens des Schenkers
sein. Erbfälle größerer Vermögen ohne Testament,
Verfügungen mit unklarer oder wider- sprüchlicher Formulierung
sind nicht selten.
Die Folge sind gewollte
oder ungewollte Erbengemeinschaften, wozu auch der designierte
Nachfolger gehört. Beschränkungen in der Verfügungsmacht
der einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft bei der Verwaltung,
der Auseinandersetzung und bei einem Verkauf des Nachlasses sind
die Quellen des Unfriedens.
Wirtschaftliche
Mängel
Aus betriebswirtschaftlicher
Sicht stellt man in der Beratungspraxis gravierende Fehler fest,
die im wesentlichen die Gesellschafterstellung und die Unternehmensführung
betreffen. Sie treten am häufigsten bei Familienunternehmen
in Erscheinung. Hier kommen die unterschiedlichen Ziele von Familie
und Unternehmen meist sehr deutlich zur Wirkung. Die Familie
unterliegt als Lebensgemeinschaft emotionalen Bindungen und tief
verwurzelten Wertvorstellungen. Dazu gehört vor allem die
Gleichbehandlung aller Nachkommen. Das Unternehmen hingegen verfolgt
in erster Linie einen wirtschaftlichen Zweck; es ist rational
am ökonomischen Prinzip ausgerichtet. Die Erfahrung insbesondere
mit Unternehmen, die von mehreren Familien gehalten werden, zeigt,
daß Nachfolgelösungen meist einseitig im Interesse
des Unternehmens gegen die Familie oder im Interesse von Familien
gegen das Unternehmen getroffen werden. Typisches Beispiel hierfür
ist die Bestellung von nicht geeigneten Familienmitgliedern zu
Nachfolgern nach dem machterhaltenden Stammhalterprinzip. Das
Unternehmen wird in diesen Fällen als Bühne für
die Durchsetzung familiärer Machtansprüche mißbraucht.
Steuerliche Mängel
Ein typischer ebenfalls
bei Familienunternehmen anzutreffender Fehler besteht darin,
alles in die Firma zu investieren, d.h. den Aufbau von Privatvermögen
zu vernachlässigen. Zum einen hat der Erbschaftsteuer-Fiskus
in diesen Fällen einen ungehemmten Zugriff, da das Gesamtvermögen
weil umfassend betriebsgeprüft bekannt ist
und zum anderen reicht das Privatvermögen nicht, um weichende
Erben abzufinden oder die im Erbfall fällige Erbschaftsteuer
zu bezahlen. Die Finanzierung der Steuer im Wege der Entnahme
kann zusätzlich empfindliche Ertragsteuer- belastungen auslösen.
Weit verbreitet ist das
sog. Berliner Testament. Darin setzen sich Ehegatten
gegenseitig zu Alleinerben ein. Im Fall vorhandener Kinder wird
das Vermögen zwei Mal besteuert, einmal beim Übergang
auf den Ehegatten, einmal beim späteren Erwerb durch die
Kinder.
Erbschaftsteuerliche Freibeträge
gelten jeweils 10 Jahre lang. Untätigkeit in Fragen der
vorweggenommenen Erbregelung verhindert die generelle Möglichkeit
der mehrmaligen Ausnützung dieser Freibeträge.
Diese sehr einfachen Beispiele
mögen genügen. Die Praxis weist ein breites Spektrum
begangener rechtlicher, wirtschaftlicher und steuerlicher Fehler
auf, deren Darstellung im einzelnen den Rahmen dieser Beschreibung
sprengen würde.
b. Grundsätzliche
Mängel der Unternehmens- und Vermögensnachfolgeregelung
Die wenigen bisher dargestellten
Beispiele aus der Beratungs- praxis zeigen folgendes Mängel-System:
Neben völliger Untätigkeit
im Bereich der Vermögensnachfolge- regelung besonders ausgeprägt
sind hektische Reaktionen auf äußere Einflüsse,
insbesondere der steuerlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Dabei spielt in den Köpfen der Unternehmer nicht die Frage
einer sinnvollen langfristigen Unternehmens- und Vermögensplanung
eine Rolle, sondern alleine die durch eine negative Veröffentlichung
in den Medien erweckte Furcht vor steuerlichen Nachteilen. Wie
viele Eltern haben sich alleine aus steuerlichen Gründen
im Jahr 1995 in die Abhängigkeit ihrer Kinder begeben, als
sie wie beschrieben ihr Grundvermögen bereits
zu Lebzeiten auf diese übertragen haben!
Soweit die Notwendigkeit
der Vorsorge überhaupt erkannt oder akzeptiert ist, werden
Regelungen getroffen, die außersteuerliche Wirkungen, z.B.
die rechtlichen Konsequenzen oder die wirtschaftlichen Folgen,
völlig außer Acht lassen. Der steuerliche Standpunkt
ist zwar in den meisten Fällen ein wichtiger, nicht aber
der allein selig machende; er kann erhebliche kontraproduktive
Wirkungen auf anderen Feldern nach sich ziehen.
Die anzutreffenden Mängel
sind vielfältiger Natur. Sie unter- scheiden sich nach Art,
Dimension und Wirkung. Sie reichen von persönlichem Dilettantismus
bis hin zur völligen Ignoranz des Nachfolgeproblemes. Improvisation
statt planvolle Umsetzung einer wohldurchdachten langfristigen
Nachfolgestrategie ist die bei kleineren aber auch bei mittelständischen
Unternehmen anzutreffende Regelungsart. Während zum Teil
ausgefeilte betriebswirtschaftliche Instrumente der kurz-, mittel-
und langfristigen Unternehmenssteuerung zur Anwendung kommen,
sind zielorientierte Konzepte einer vorausschauenden Vermögensnachfolgeplanung
weitgehend unbekannt.
Es ist eine deprimierende
Erfahrung langjähriger Beratungstätig- keit, daß
die Ablehnung der Auseinandersetzung mit den Folgen einer grundsätzlich
möglichen schweren Erkrankung, der Erwerbsunfähigkeit
oder des Todes nicht auf Persönlichkeiten minderer Führungskompetenz
beschränkt ist. Regelmäßige Hinweise auf dringend
erforderliche Maßnahmen der Vermögensvorsorge im Anschluß
an Jahresabschlußbe- sprechungen enden oft mit der Verschiebung
dieser Problematik trotz grundsätzlicher Erkenntnis der
Notwendigkeit und der generellen Bereitschaft zur Regelung der
Erbfolge.
Die hier aufscheinende
Ignoranz vieler Unternehmer wird durch Mängel auf Seiten
mancher Berater noch begünstigt. Die Auseinandersetzung
mit Fragen der Unternehmensnachfolge beginnt regelmäßig
erst ab einem bestimmten Alter des Mandanten, beschränkt
sich lediglich auf rechtliche und steuerliche Aspekte und vernachlässigt
den wichtigsten Part, die Psychologie. Wie auch immer die Nachfolge
in Famlienunter- nehmen gelöst werden soll, es geht dabei
immer um eine explosive Mischung aus Geld, Macht und Liebe.
Gelingt es nicht, die beiden Elemente Familie und Unternehmen
in Einklang zu bringen oder einen gangbaren Kompromiß zu
finden, ist die Nachfolge mit allen daraus resultierenden negativen
Folgen bis hin zur Liquidation gescheitert.
c. Die Auswirkungen
unzulänglicher Nachfolgeregelung
Die Folgen ungeregelter
bzw. unzulänglich, also auch verspätet geregelter Unternehmens-
und Vermögensnachfolge sind im wesentlichen dreierlei:
Liquiditätsverluste
Je nach testamentarischer
Verfügung oder gesetzlicher Erbfolge ist bei Todesfall die
Auszahlung des Erbgutes fällig. Meist sind zusätzliche
Geldbeträge fällig, z.B. für
- die Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen
- die Auszahlung von Ansprüchen
aus dem Zugewinnausgleich
- die Erfüllung von
Vermächtnissen
- die Berücksichtigung
von Ansprüchen nichtehelicher Nachkommen
Der Fiskus verlangt Erbschaftsteuer.
Sie beträgt je nach Steuerklasse und Wert des Nachlasses
zwischen 7 % und 50 %.
Die Bemessungsgrundlagen
z.B. bei Grundstücken wurden erheblich verbreitert;
weitere Steuererhöhungen sind zu erwarten. Es ist eine Folge
des unternehmerischen Wachstumes, der Inflations- und Progressionswirkung,
daß die potentielle Erbschafsteuerschuld automatisch und
unkontrolliert überproportional wächst.
Die Befriedigung dieser
Ansprüche kann die Finanzkraft eines Unternehmens
vor allem zu unvorhersehbaren Zeitpunkten erheblich übersteigen.
Nicht selten führt die dann aus finanziellen Gründen
erforderliche Veräußerung von Betriebsvermögen
zur Auflösung von stillen Reserven und damit zu einer zusätzlichen,
meist sehr empfindlichen Ertragsteuerbelastung.
Verminderung der
Erbmasse
Der Nachfolger muß
nach einer radikalen Bestandsaufnahme die Frage beantworten,
was ihm netto von der Hinterlassenschaft seines Vorgängers
geblieben ist. In Extremfällen mußte der Sohn mit
einem Drittel des Vermögens seines Vaters auskommen. Fraglich
ist dann, ob damit die Ziele Ertragsoptimum und Sicherung
des Kapitals überhaupt noch erreichbar sind.
Erb- und Steuerlast führen
zu Geldverlusten oder indizieren zusätzlichen Finanzbedarf.
In beiden Fällen verschlechtert sich die Vermögensstruktur;
möglicherweise ist der optimale Finanzierungsstandpunkt
gefährdet. Im Einzelfall kann der Handlungsspielraum bei
Kreditanträgen wegen verminderter Bonität schrumpfen.
Zusätzliche Kredite belasten die Ertragslage mit erhöhten
Zinsen. Die ehemals angemessene Rendite des Eigenkapitals ist
dahin.
Ungeklärte
Managementfrage
Der Tod kommt immer ungelegen.
Dann stellt sich die Frage, wer das Unternehmen überhaupt
weiterführen kann, z.B. wenn die Kinder noch klein sind,
wenn erwachsene Abkömmlinge die Nachfolge nicht antreten
wollen oder können. Damit kann die Versorgung der verbliebenen
Familienmitglieder gefährdet sein.
Ist ein Nachfolger vorhanden,
ist die Weiterführung des Unternehmens im Sinne des Erblassers
dennoch nicht sichergestellt. Mangelnde Führungsqualifikation,
charakterliche Defizite, äußere Einflüsse, differierende
Berufswünsche potentieller Nachfolger und eine Vielzahl
weiterer Gründe können Ursache für dramatische
Fehlentwicklungen, letztlich für die Insolvenz des Unternehmens
sein.
Nach dem Tod eines Unternehmers
ändern sich regelmäßig die Machtverhältnisse,
sei es, daß aus Erbengemeinschaften Mitgesellschafter hervorgehen
oder die Entscheidungen der Geschäftsführung an die
Zustimmung von Beiräten gebunden sind, die ihrerseits aus
dem Kreis der Erben kommen. Der designierte Nachfolger ist, obwohl
geeignet und gewillt, aus rechtlichen Gründen nicht in der
Lage, seinen unternehmerischen Willen durchzusetzen.
2. Die Ursachen
unzulänglicher Nachfolgeregelung
Es gibt eine Vielzahl von
Gründen, die ursächlich für die zögerliche
oder gar renitente Haltung von Unternehmern gegenüber der
Regelung ihrer eigenen Nachfolge sind. In der überwiegenden
Zahl der Fälle handelt es sich um mehr oder weniger ausgeprägte
psychologische Defizite. Einige wenige herausragende Beispiele
aus langjähriger Beratungspraxis mögen genügen:
- Merkwürdigerweise
spielt das Streben nach Gewinn vielfach eine untergeordnete Rolle.
Nur bei finanziell außergewöhnlich effektiven Unternehmen,
die ihren Erfolg noch möglichst oft wiederholen möchten,
findet man eine ausgeprägte Gewinnmotivation. In dieser
Euphorie wird der richtige Zeitpunkt für die Nachfolgeregelung
verpaßt.
-
- Meist erhält ein
Unternehmer nur einmal in seinem Leben Gelegenheit, die Nachfolge
zu regeln. Es mangelt ihm deshalb an eigener Erfahrung. Begeht
er Fehler, kann das Unternehmen beträchtlichen Schaden erleiden
oder untergehen. Eine Insolvenz zieht schwerwiegende Konsequenzen
nach sich. Der Unternehmer verliert sein Vermögen, die Mitarbeiter
ihren Arbeitsplatz, die Lieferanten ihren Kunden und die Banken
Ihre Gelder. Ist es daher verwunderlich, wenn das Thema der Unternehmensnachfolge
Ängste hervorruft und die Tendenz zum Hinausschieben lästiger
Entscheidungen bewirkt? Die Frage der Betriebsübergabe wird
deshalb erfahrungsgemäß erst in Angriff genommen,
wenn unübersehbare Signale z.B. Alter, Krankheit
oder Tod erkennbar werden oder schon eingetreten sind
und dann zur Regelung zwingen. Die Folgen sind ebenso dramatisch
wie vielfältig.
-
- Auch der Unternehmer hat
wie jeder Mensch Angst vor dem Älterwerden.
Zahlreiche Vorwände, die Nachfolge- regelung hinauszuschieben,
spielen dann eine wesentliche Rolle. Ebenso wie die Verfassung
eines Testamentes wird jede Auseinandersetzung mit der Übergabe
des Unterneh- mens als unangenehm empfunden, weil sie an das
zeitlich befristete Dasein erinnert. Wenn aber schon die Bereitschaft
zum Rückzug erkennbar ist, hindert den Unternehmer an deren
Verwirklichung die Befürchtung, im Anschluß an diese
einschneidende Maßnahme keine Lebensaufgabe mehr zu haben,
nicht mehr gebraucht zu werden oder gar anderen zur Last zu falen.
Diese Befürchtungen beziehen sich selten auf den materiellen
Bereich. Sie widerspiegeln vielmehr die Angst vor einem möglichen
Macht- und Ansehensverlust. Die Weitergabe des Lebenswerkes wird
als Verlust des Ich´s empfunden. Der Gedanke,
eines Tages überflüssig zu sein, sowie die Angst, überhaupt
nicht mehr mitbestimmen zu können oder von niemandem mehr
angehört oder respektiert zu werden, verleiten zum Zögern.
-
- Die Unternehmensnachfolge
ist in den meisten Fällen mit einem Generationswechsel verbunden.
Der Altersunter- schied der beteiligten Personen und ihre charakterlichen
Besonderheiten bewirken einen differierenden Führungsstiel.
Unterschiedliche Bildungswege, verschiedene Wertvorstellungen
und Lebensweisen markieren eine von einander abweichende wirtschaftliche
Sichtweise. Während die Jugend primär zukunftsorientiert
ist, hängt der abtretende Unternehmer eher an den Leistungen
der Vergangenheit. Die junge Generation wächst in dem von
den Alten geschaffenen, bereits vorhandenen, wirtschaftlichen
Wohlstand heran, ist stark von moderner Wissenschaft und Technik
fasziniert und möchte natürlich weil risiko-
und entschlußfreudiger voller Tatendrang vieles/alles
ändern und verbessern. Es versteht sich von selbst, daß
derlei Verhalten den meisten Gründer-Unternehmern mißfällt.
-
- Aus Angst vor den Auswirkungen
des so beschriebenen Generationswechsels regelt der Unternehmer
die Nachfolge zu spät oder überhaupt nicht. Typischer
Vertreter dieser Kategorie ist der Mittelständler,
der seinen Betrieb nach dem Krieg aus dem Nichts aufgebaut hat.
Es ist sein Lebenswerk, trägt seinen Stempel und ist geprägt
von seinen Ideen, Wertvorstellungen und vor allem von seiner
Persönlichkeit. Es ist verständlich, daß sich
dieser Gründer-Unternehmer schwer tut, sein Lebenswerk an
einen Nachfolger weiterzugeben. So ist es nicht erstaunlich,
daß der Glaube an die eigene Unentbehrlichkeit eine große
Hürde auf dem Weg zu einer erfolgreichen Regelung der Nachfolge
darstellt.
- Eng verbunden mit dem
Wunsch, sein Lebenswerk zu erhalten, ist das Bedürfnis,
sich ein Denkmal für die Nachwelt zu setzen. Der ist der
beste Nachfolger, der das Unternehmen in seiner bisherigen Art
und Weise fortführt. Dafür werden sogar substantielle
Vermögenseinbußen hingenommen. Die in der Regel veränderten
Rahmenbe- dingungen verlangen aber einen Nachfolger, der den
neuen Anforderungen genügt, nicht ein Abbild des Seniors.
3. Die erforderliche
Systematisierung der Nachfolgeregelung
Es ist eine durch die Statistik
belegte Tatsache, daß nur jeder fünfte Deutsche eine
letztwillige Verfügung trifft. Über 90 % dieser Verfügungen
sind zudem inhaltlich verfehlt, unklar, widersprüchlich,
sinnwidrig oder gar gänzlich unwirksam. Verdrängung
oder Nachlässigkeit die bereits beschriebenen Ursachen
hierfür sind gerade gegenüber den engsten Familienmitgliedern
verantwortungs- und lieblos. Wer keine, eine unvollständige,
unzeitgemäße oder eine fehlerhafte weil nicht
durchdachte Regelung trifft, hinterläßt den
Erben eine Situation, die unweigerlich zu Streitigkeiten führen
muß. Stehen sich die Kontrahenten vor Gericht gegenüber,
verschlingen die Kosten nicht nur einen beträchtlichen Anteil
des Erbes; auch die familiären Bande werden nicht selten
irreparabel zerstört. Die wirtschaftlichen und steuerlichen
Konsequenzen können den Bestand des Unternehmens oder des
gesamten auch privaten Vermögens zerstören.
Im Interesse der Familie und der Erhaltung des in der Regel
hart erarbeiteten Vermögens schulden wir es unseren Erben,
mit Hilfe einer sorgfältig formulierten letztwilligen Verfügung
Klarheit zu schaffen, wirtschaftlich vernünftig zu gestalten,
Grechtigkeit zu üben, Frieden zu stiften und natürlich
auch eine unnötige Bereicherung des Fiskus zu vermeiden.
Aber nicht nur die eigene
Familie, auch andere sind betroffen und daher an dem Fortbestand
des Unternehmens interessiert:
- Die Mitarbeiter des Unternehmens
bangen um ihren Arbeitsplatz; sie fallen bei dessen Verlust den
öffentlichen Arbeitssicherungssystemen zur Last.
- Die Lieferanten des Unternehmens
verlieren möglicherweise ihren besten Kunden, müssen
den damit verbundenen Umsatzausfall verkraften und geraten in
der Folge je nach wirtschaftlicher Konstellation und Dimension
ebenfalls in eine Unternehmenskrise.
- Banken und andere Kreditgeber
müssen den Verlust ihrer Ausleihungen und die möglicherweise
verlustreiche Realisierung ihrer Sicherheiten befürchten.
Hierfür zu bildende Rückstellungen mindern die Ertragslage
der Bank.
- Der Staat verliert im
Insolvenzfall eine wirtschaftliche Einheit; die damit verbundenen
Steuer- und Abgabenausfälle schmälern die Finanzierung
öffentliche Belange. Eigentum verpflichtet.
Daraus lassen sich 3 Ansprüche
ableiten:
- Ich habe bereits darauf
verwiesen, daß Instrumentarien der Unternehmensplanung
zumindest bei größeren mittelständischen
Betrieben wohl bekannt sind und zur Anwendung kommen.
Weitgehend unbekannt ist die erforderliche Integration der Nachfolgeplanung
im System der Unternehmensplanung. Sie ist daher um ein Regelwerk
der kurz-, mittel- und langfristigen Planung, Steuerung und Kontrolle
der Unternehmensnachfolge zu ergänzen. Neben der Umsetzung
einer Langfrist-Strategie muß diese auch Notfall- oder
Schubladenpläne für Todesfälle, Krankheiten, Erwerbsunfähigkeit
aber auch für Scheidungen, Auseinandersetzungen im Gesellschafterkreis
und eine Reihe weitere Scenarien enthalten.
- Auch darauf wurde bereits
verwiesen, daß es aus rechtlichen, wirtschaftlichen und
steuerlichen Gründen unzweckmäßig ist, das gesamte
im Laufe der Zeit durch betriebliche Aktivitäten gebildete
Vermögen im eigenen Unternehmen zu halten. Zwischen Betriebs-
und Privatvermögen findet ein permanenter Austausch statt,
der einerseits den finanziellen Bedürfnissen des Unternehmens
und andererseits der Vermögensanlage außerhalb des
Unternehmens z.B. wegen der Abfindung weichender Erben
dient. Die Unternehmensplanung ist deshalb ein integrierter
Bestandteil der gesamten Vermögensplanung des Unternehmers.
- Das Gesamtvermögen
eines Unternehmers dient letztlich der Finanzierung seiner individuellen
Lebensführung. Entwicklung, Bestand und Zusammensetzung
des Vermögens ist also Teil der allgemeinen Lebensplanung,
wozu z.B. die Familienplanung, die Planung der beruflichen und
geschäftlichen Aktivitäten, die Gestaltung der Freizeit,
der Religion usw. gehört. Unternehmensplanung einschließlich
Nachfolgeplanung als integrierter Bestandteil der gesamten Vermögensplanung
ist deshalb letztlich das Ergebnis einer permanenten allgemeinen
Lebensplanung des Unternehmers.
III. Schlußbemerkung
Es ist mir ein ernstes
Anliegen, mittels vorstehender Darstellung der Gefahren einer
ungeregelten Unternehmens- und Vermögens- planung das Bewußtsein
für die absolute Notwendigkeit einer systematischen Langfrist-Planung
des Vermögensüberganges unabhängig von
der Größe des Vermögens, des Alters der beteiligten
Personen und der individuellen Rechtsverhältnisse
zu schaffen bzw. zu schärfen. Wenn der Leser dabei eigenen
Handlungsbedarf erkannt hat, sollte er sofort handeln; denn geglückte
Nachfolge heißt geglückte Altersversorgung.
Die Beschreibung der Grundlagen
einer systematischen Unternehmens- und Vermögensnachfolgeregelung
mittels professioneller Planung, Steuerung und Kontrolle des
Vermögensüberganges ist einem weiteren Aufsatz vorbehalten. |