Steuerfalle Gütertrennung

Gütertrennung scheint die ideale Lösung, wenn man in der Ehe "auf Nummer Sicher" gehen will. Die Gütertrennung hat allerdings einen schweren steuerlichen Nachteil. Während beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 5 Abs. 1 ErbStG im Erbfall die Hälfte des vom anderen Ehegatten während der Ehe geschaffenen Vermögens (Zugewinn) steuerfrei bleibt, gilt dies jedoch nicht bei vereinbarter Gütertrennung.
Die Lösung: Statt reiner Gütertrennung wird eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart.
Der Vorteil: Der Zugewinn bleibt steuerfrei. Allerdings kann eine Gütertrennung steuerlich nicht rückwirkend geändert werden. Die Aufhebung kann also nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.