|
Steuerfalle Gütertrennung
Gütertrennung scheint die ideale
Lösung, wenn man in der Ehe "auf Nummer Sicher"
gehen will. Die Gütertrennung hat allerdings einen schweren
steuerlichen Nachteil. Während beim Güterstand der
Zugewinngemeinschaft nach § 5 Abs. 1 ErbStG im Erbfall die
Hälfte des vom anderen Ehegatten während der Ehe geschaffenen
Vermögens (Zugewinn) steuerfrei bleibt, gilt dies jedoch
nicht bei vereinbarter Gütertrennung.
Die Lösung: Statt reiner Gütertrennung wird eine modifizierte
Zugewinngemeinschaft vereinbart.
Der Vorteil: Der Zugewinn bleibt steuerfrei. Allerdings kann
eine Gütertrennung steuerlich nicht rückwirkend geändert
werden. Die Aufhebung kann also nur mit Wirkung für die
Zukunft erfolgen. |