Die grossen "Fallstricke":
Risiken und Probleme bei der Unternehmensnachfolge
von Joachim
Brüser
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Unternehmensbewertung |
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Emotionen |
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Haftungsfragen |
Die
Unternehmens-Bewertung
Insbesondere in der Höhe der Kaufpreisvorstellung
liegt häufig eine erhebliche Differenz zwischen einem Altinhaber
und einem potentiellen Unternehmensnachfolger. Die Ermittlung
des Unternehmenswertes ist daher bereits in einer sehr frühen
Phase ein ganz entscheidender Punkt der Unternehmensnachfolge.
Eines muß man einfach akzeptieren: Den absolut "richtigen"
Unternehmenswert gibt es nicht. Denn unabhängig von jedem
Verfahren zur Ermittlung eines Unternehmenswertes gilt: Auch
für ein Unternehmen gibt es einen Markt - und den Preis
bestimmt deshalb letztlich Angebot und Nachfrage.
Für die Unternehmensbewertung
gibt es mehrere Methoden. Jede von ihnen versucht, einen möglichst
objektiven Unternehmenswert festzustellen.
Zwei grundsätzlich zu
unterscheidende Ansätze der Unternehmensbewertung sind das
Ertragswertverfahren und das Substanzwertverfahren. Daneben existiert
eine Vielzahl von Methoden, die beide Verfahren kombinieren.
Nach allgemein herrschender Meinung bildet das Ertragswertverfahren
die "richtigere" Unternehmensbewertungsmethode.
Dieses Verfahren gründet
auf der Überlegung, daß ein Unternehmenskäufer
keinen Preis zahlen wird, bei dem sich der investierte Kaufpreis
nicht genügend verzinst. Ein Käufer wird somit kein
Unternehmen erwerben, bei dem der Substanzwert in keinem vernünftigen
Verhältnis zu dem vom Unternehmen zu erzielenden Ertrag
(Nutzen) steht.
Die Ertragskraft und damit
die Kapitaldienstfähigkeit einer Unternehmung ist im Zuge
der Unternehmensnachfolge von entscheidender Bedeutung, denn
der Nachfolger muß nach einer Übernahme aus den Erträgen
nicht nur die weiter bestehenden Kosten (Personal, Verwaltung
usw.), evtl. Investitionen, sondern auch seine Zins- und Tilgungszahlungen
aus der Finanzierung des Kaufpreises finanzieren.
Die Ertragskraft, und zwar nicht die in der Vergangenheit erzielte,
sondern die nachhaltig in zukünftigen Jahren zu erwirtschaftende,
entscheidet letztlich, ob eine Übernahme realisiert werden
kann. Dies ist im übrigen auch für die Kapitalgeber
eines Käufers -Banken / Sparkassen- eines der maßgeblichen
Kriterien für oder gegen eine Finanzierung !
Der Substanzwert stellt lediglich
einen Hilfswert dar, der nur als Liquidationswert, d. h. Veräußerungserlös
der Vermögenswerte zu aktuellen Marktpreisen gelten kann.
Eine Garantie für zukünftige Erträge bietet der
Substanzwert eben überhaupt nicht !
In jedem Fall sollten bei
der Unternehmensbewertung externe Berater hinzugezogen werden,
um
- eine sorgfältige Analyse
der Ertragsentwicklung in der Vergangenheit,
- eine möglichst umfassende
Prognose für die Zukunft unter Abwägung aller Chancen
und Risiken und
- eine realistische Wertermittlung
vorzunehmen.
Das Ertragswertverfahren in
aller Kürze: Es basiert, wie gesagt, auf der Überlegung,
daß der Unternehmenswert auf Grundlage der zukünftigen
Gewinne und nicht auf Basis der vorhandenen Unternehmenssubstanz
ermittelt wird.
Die zukünftigen Einnahmeüberschüsse sind dabei
aus einer Ertragsvorschau abzuleiten, in der die Umsatzerlöse
und die Kosten prognostiziert werden. Die hierbei notwendige
Prognose der zukünftigen Zahlungsströme ist kompliziert
und mit erheblichen Schätz-problemen verbunden , denn letztlich
fliessen sogar Einschätzungen über die Entwicklung
des Markets und der Branche mit ein.
Die zu erwartenden künftigen Einnahmeüberschüsse
werden auf den Zeitpunkt der Übernahme abgezinst: Dies entspricht
dem Unternehmenswert.
1. Schritt : Ermittlung der
Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre aus den Gewinn- und
Verlustrechnungen des Unternehmens.
2. Schritt : Bereinigen der
Betriebsergebnisse um alle außerordentlichen Erträge
und Aufwendungen, die nichts mit dem normalen Betriebsgeschehen
zu tun haben. Den Gewinnen werden u.a. hinzu gerechnet: Kosten
für einen Umzug, nicht durch Versicherungen gedeckte Schadensfälle,
Renovierungsaufwand, Spenden, Veräußerungsverluste
aus Verkäufen unter Buchwert, Sonderabschreibungen. Abgezogen
werden von den Gewinnen: Gewinnerhöhungen aus der Auflösung
steuerfreier und auch stiller Reserven, Zulagen und Zuschüsse,
Veräußerungsgewinne aus Verkäufen über Buchwert,
nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Wenn ein mitarbeitendes
Familienmitglied für seine Tätigkeit geringer als ein
fremder dritter Angestellter entlohnt wird, so ist diese Differenz
ebenfalls abzuziehen.
3. Schritt : Ermittlung des
Durchschnittes der in Schritt 2 bereinigten Betriebsergebnisse
der letzten drei Jahre. Dieses Ergebnis wird auch als das nachhaltig
erzielbare Betriebsergebnis bei Weiterführung des Unternehmens
bezeichnet.
4. Schritt : Nun können
zwei unterschiedliche Arbeitsschritte folgen, von denen die zweite
Möglichkeit aus der Praxis heraus empfohlen wird :
a. Es wird unterstellt, daß
dieses Ergebnis auch in den folgenden Jahren erzielt werden kann.
Deshalb wird dieses durchschnittliche und bereinigte Betriebsergebnis
auf den heutigen Tag mit einem Zinssatz abgezinst, der sich am
langfristigen Zins von z.B. Bundesobligationen zzgl. eines Zinsaufschlages
zur Abgeltung des Unternehmer-Risikos orientiert.
b. Ausgehend von den bereinigten
Ergebnissen der Vergangenheit wird unter Einbeziehung künftiger
Entwicklungen eine Unternehmensplanung für die nächsten
drei Jahre erarbeitet. Erst die daraus resultierenden Betriebsergebnisse
werden abgezinst.
Für die Bewertung sollten u.a. folgende Unterlagen herangezogen
werden :
- Jahresabschlüsse der
der letzten 3 Jahre
- Status des laufenden Jahres
- Darlehens-, Arbeits-, Miet-/Leasing-
und andere das Unternehmen bindende Verträge
- Gesellschaftsvertrag ggf.
auch Gesellschafter- Darlehensvertrag
- Wertgutachten zur Immobilie
- Mitarbeiterspiegel mit Qualifikation,
Alter, Entlohnung, Pensionsansprüchen etc.
- Angaben zum Produktions-
/ Lieferprogramm
- Kundenstruktur (Anteile am
Gesamtumsatz und Zahlungsvereinbarungen)
- aktuelle Auftragslage, abgegebene
bzw. laufende Angebote
- Lieferantenstruktur mit Zahlungsvereinbarungen
Die
Emotionen
Bei aller notwendigen Fixierung
auf die juristischen und betriebswirtschaftlichen Aspekte einer
Unternehmens- Nachfolge, unterschätzen die Betroffenen häufig,
daß Emotionen bei der Unternehmensnachfolge eine geradezu
dramatische Rolle spielen können. Sie sind eine der ganz
häufigen Ursachen für das Scheitern einer Unternehmens-
Nachfolge !
Auch wenn der Unternehmer
aufgrund von rationalen Überlegungen -gesundheitliche Gründe
oder das erreichte Alter-die Notwendigkeit einer Übergabe
seines Unternehmens erkannt und den Übergabeprozeß
planvoll vorbereitet hat, kann er oft sein Lebenswerk emotional
einfach nicht loslassen. Unterschätzen Sie diese psychologischen
Aspekte der Nachfolge nicht.
Es ist ja ganz verständlich: Für einen Unternehmer,
der seinen Betrieb durch alle Klippen gelenkt und über Jahre
hinweg aufgebaut hat, ist es einfach nicht leicht, sich aus dem
aktiven Tagesgeschäft zurückzuziehen und zu sehen,
daß nun ein Jüngerer die Geschicke "seines"
Unternehmens lenkt.
Es darf aber nicht soweit
kommen, daß der scheidende Chef vom Nachfolger getroffene
Entscheidungen kritisiert oder gar in die Unternehmensführung
eingreift.
Vereinbaren Sie also bereits vor der Übernahme gemeinsam
"Spielregeln": Natürlich ist es in den meisten
Fällen sehr sinnvoll und notwendig, dass der Senior eine
zeitlang die Übernahme begleitet - definieren Sie aber gemeinsam
diesen Rahmen sowohl zeitlich, wie auch hinsichtlich der Aufgabenverteilung
und Kompetenzen. Auch bei diesem Punkt gilt erneut: Wenn sich
Schwierigkeiten andeuten, schalten Sie auf jeden Fall einen Berater
als Coach ein !
Sinnvoll ist es beispielsweise, wenn der scheidende Inhaber die
Kontakte zu Kunden und wichtigen Lieferanten schafft, auch die
interne Bearbeitung von Aufträgen oder Kalkulationen begleitet
usw., um dem Nachfolger dabei wichtige Informationen und Tips
zu geben.
Das Tagesgeschäft muß
aber definitiv Sache des Nachfolgers sein, ebenso wie das Führen
von Verhandlungen oder personelle und organisatorische Fragen.
Machen Sie den Mitarbeitern klar, dass Sie die Entscheidungen
des "neuen Chefs" akzeptieren müssen. Die Autorität
des Nachfolgers darf in dieser ohnehin schwierigen Phase keinesfalls
in Frage gestellt werden.
Für den Unternehmer,
der seinen Betrieb abgeben möchte, gilt: Sorgen Sie frühzeitig
für sinnvolle, interessante, spannende Beschäftigung.
Gleichgültig, ob Sie sich auf sportlichem oder auf kulturellem
Gebiet engagieren, ob Sie lange aufgeschobene Reisen planen oder
sich einen Oldtimer zulegen: Tun Sie's !
Wegen der Haftungsfragen
bei einer Unternehmens-
Nachfolge gilt unbedingt: Schalten Sie in jedem Fall -auch schon
bei einer geplanten Übernahme eines Kleinunternehmens- einen
Rechtsanwalt bzw. einen Steuerberater ein !
Haftung des Erwerbers
für Verbindlichkeiten
Hier ist zu unterscheiden,
ob das übernommene Unternehmen im Handelsregister eingetragen
ist oder nicht:
Handelt es sich um die Übernahme einer im Handelsregister
eingetragenen Firma (z.B. eine GmbH) und deren Fortführung
unter dem bisherigen Firmennamen, so besteht nach §§
25, 344, 346 des Handelsgesetzbuches (HGB) eine generelle Haftung
des Nachfolgers für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten
des früheren Inhabers ! Dies betrifft beispielsweise Löhne
und Gehälter, Ansprüche aus Wettbewerbsklauseln oder
auch rückständige Versicherungsprämien.
Gegen diese Haftung für frühere Verbindlichkeiten kann
sich der Erwerber zwar vertraglich schützen, allerdings
nur unter äusserst komplizierten Bedingungen, die bis zur
Eintragung der Haftungsbeschränkung im Handelsregister bzw.
der ausdrücklichen und unverzüglichen Mitteilung an
einzelne Gläubiger reicht !
Wird eine eingetragene Firma ohne den bisher benutzten Firmennamen
weitergeführt, haftet der Nachfolger für frühere
Verbindlichkeiten nur, wenn die Haftung vertraglich besonders
vereinbart worden ist (§ 25 Abs. 3 HGB).
Handelt es sich bei dem übernommenen
Geschäft nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma,
(z.B. eine Einzelfirma), besteht eine Haftung des Erwerbers für
frühere Geschäftsschulden auch nur bei einer entsprechenden
vertraglichen Vereinbarung.
Haftung des Erwerbers
für betriebliche Steuern
Wenn jemand von einem anderen
einen Betrieb erwirbt, haftet er auch für die Steuern seines
Vorgängers. Das gilt allerdings nur für die sogenannten
Betriebssteuern und die Steuerabzugsbeträge. Zu den wichtigsten
Betriebssteuern gehören vor allem: Umsatzsteuer, Gewerbesteuer,
Kfz-Steuer für betrieblich genutzte Fahrzeuge usw. Keine
Haftung also z.B. für persönliche Steuern wie Einkommen-,
Vermögen-, Erbschaft-, Grunderwerbsteuer. Diese Haftung
für Steuern kann nicht durch einen Vertrag mit dem Veräußerer
ausgeschlossen werden !
Sehr schwierig ist die Feststellung, ob Steuerrückstände
bestehen, für die man haften muß.
Das Finanzamt darf wegen des Steuergeheimnisses keine Auskunft
erteilen. Lassen Sie also sehr sorgfältig prüfen, ob
und in welchem Umfang Sie noch mit Steuernachforderungen rechnen
müssen, die Ihren Vorgänger betreffen.
Im Innenverhältnis -also nicht mit Wirkung nach außen-
kann natürlich vereinbart werden, daß der Veräußerer
dem Erwerber Steuernachforderungen ersetzt, die noch in seine
Zeit fallen.
Für Fragen steht Ihnen der Autor gerne
zur Verfügung:
H.-Joachim Brüser
Unternehmensberater CMC/BDU
Beratung zur Unternehmensentwicklung
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