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Verkauf
Für einen Unternehmens(ver)kaufvertrag
bestehen keine besonderen Formvorschriften. Er bedarf allerdings
der notariel- len Beurkundung, wenn ein Grundstück mitübertragen
wird und beides ein einheitliches Geschäft darstellt.
Als Verkäufer haften Sie für:
- arglistig verschwiegene Mängel,
auch wenn ein Haftungsausschluss im Vertrag vereinbart ist;
- das Fehlen zugesicherter Eigenschaften;
- für vorsätzliche Falschangaben
und
- für vorsätzliches Verschweigen
von Offenlegungspflichtigen Informationen bzw. Tatsachen;
- auch Fahrlässigkeit kann eine
Haftung auslösen.
Eine Offenbarungspflicht besteht
i.d.R. dann, wenn das Ver- schweigen gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben ver- stossen würde.
Unrichtige Angaben über Umsätze
und Erträge stellen keinen Fehler dar. Sie können aber
ggfs. Gegenstand einer zugesich- erten Eigenschaft des Unternehmens
sein.
Hat das Unternehmen einen "schlechten
Ruf", so besteht bei vorsätzlichem Verschweigen ebenfalls
eine Haftung des Verkäufers. |