Verkauf

Für einen Unternehmens(ver)kaufvertrag bestehen keine besonderen Formvorschriften. Er bedarf allerdings der notariel- len Beurkundung, wenn ein Grundstück mitübertragen wird und beides ein einheitliches Geschäft darstellt.

Als Verkäufer haften Sie für:

  • arglistig verschwiegene Mängel, auch wenn ein Haftungsausschluss im Vertrag vereinbart ist;
  • das Fehlen zugesicherter Eigenschaften;
  • für vorsätzliche Falschangaben und
  • für vorsätzliches Verschweigen von Offenlegungspflichtigen Informationen bzw. Tatsachen;
  • auch Fahrlässigkeit kann eine Haftung auslösen.

Eine Offenbarungspflicht besteht i.d.R. dann, wenn das Ver- schweigen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ver- stossen würde.

Unrichtige Angaben über Umsätze und Erträge stellen keinen Fehler dar. Sie können aber ggfs. Gegenstand einer zugesich- erten Eigenschaft des Unternehmens sein.

Hat das Unternehmen einen "schlechten Ruf", so besteht bei vorsätzlichem Verschweigen ebenfalls eine Haftung des Verkäufers.