|
sachlichen Befristungsgrund
und ohne zeitliche Höchstgrenze abgeschlossen werden können,
wird zunächst befristet für vier Jahre vom 58. Lebensjahr
auf das 52. Lebensjahr gesenkt.
Vorarbeiten zur Zusammenführung von Arbeitslosen-
und Sozialhilfe
In einem ersten Schritt
werden die beiden Systeme bei der Anrechnung von Partnereinkommen
und von Vermögen angenähert und - durch das Zweite
Gesetz - für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt -
Grundlagen für die Schaffung von Job-Centern als gemeinsame
Anlaufstelle für alle Erwerbstätige geschaffen. Die
Arbeitsämter sollen künftig auch Sozialdaten für
Sozialhilfeempfänger erheben, verarbeiten und nutzen können,
soweit sie für den Betrieb der gemeinsamen Anlaufstelle
oder zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich sind.
Bei der Arbeitslosenhilfe
wird der Höchstbetrag für freizustellendes liquides
Vermögen des Hilfebedürftigen und seines Partners abgesenkt
von derzeit
maximal 67.600 auf 26.000 ,
und für einen alleinstehenden Arbeitslosen von
33.800 auf 13.000 .
Für Personen, die im Januar 2003 das 55. Lebensjahr vollendet
haben, bleiben aus Gründen des Vertrauensschutzes die bisherigen
Vermögensfreibeträge anwendbar.
2. Gesetz für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Einrichtung von JobCentern
Die Bundesregierung will
ein modernes Dienstleistungsangebot am Arbeitsmarkt schaffen.
Deshalb sollen Arbeitsämter mittelfristig in so genannte
Job-Center umgewandelt werden, die gemeinsame Anlaufstellen von
Arbeitsamt und Trägern der Sozialhilfe darstellen. Ein Job-Center
soll den Bürgern Zugang zu allen erforderlichen arbeitsmarktbezogenen
Beratungs-, Vermittlungs-, und Integrationsleistungen sowie zu
Geldleistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts erschließen.
Das Gesetz sieht als ersten Schritt vor, dass die Arbeitsämter
Sozialdaten für Sozialhilfeempfänger erheben, verarbeiten
und nutzen können, soweit sie für den Betrieb der gemeinsamen
Anlaufstelle oder zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich
sind, die der Träger der Sozialhilfe dem Arbeitsamt übertragen
hat.
|