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Fernabsatzgesetz
§ 1 - Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge
über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung
von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht
im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs-
oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel sind
Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines
Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne
gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien
eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge,
Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und
Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung
auf Verträge
1. über Fernunterricht (§
1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung
von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz),
3. über Finanzgeschäfte,
insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen
und Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die
Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen
Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln,
Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des
täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder
am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen
häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen
in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von
Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich
der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen
zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen
Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen
oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der
Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren
Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht
anzuwenden, als andere Vorschriften für den Verbraucher
günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten,
enthalten.
§ 2 - Unterrichtung
des Verbrauchers
(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
zur Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen
müssen der geschäftliche Zweck und die Identität
des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar
sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des
Gesprächs ausdrücklich offengelegt werden. Weitergehende
Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher
rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem
eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar
und verständlich informieren über:
1. seine Identität und Anschrift,
2. wesentliche Merkmale der Ware
oder Dienstleistung, sowie darüber, wann der Vertrag zustande
kommt,
3. die Mindestlaufzeit des Vertrags,
wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende
Leistung zum Inhalt hat,
4. einen Vorbehalt, eine in Qualität
und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu
erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im
Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
5. den Preis der Ware oder Dienstleistung
einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
6. gegebenenfalls zusätzlich
anfallende Liefer- und Versandkosten,
7. Einzelheiten hinsichtlich der
Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
8. das Bestehen eines Widerrufs-
oder Rückgaberechts nach § 3,
9. Kosten, die dem Verbraucher durch
die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie
über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher
rechnen muss, hinausgehen,
10. die Gültigkeitsdauer befristeter
Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(3) Der Unternehmer hat die Informationen
nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher alsbald, spätestens
bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei
Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dabei
muss der Verbraucher auf folgende Informationen in einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht werden:
1. Informationen über die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs-
oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie
über den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs.
1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b,
2. die Anschrift der Niederlassung
des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen
kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers
und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen
auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über Kundendienst
und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,
4. die Kündigungsbedingungen
bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen
und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für
unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen
in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel
abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall
aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers
informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen
kann.
(4) Weitergehende Informationspflichten
in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§ 3 - Widerrufsrecht,
Rückgaberecht
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht
nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist
beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informationspflichten
gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von
Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei
der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem
Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen
nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung
bedarf keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher und kann diesem
auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt
1. bei der Lieferung von Waren spätestens
vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger und
2. bei Dienstleistungen
a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder
b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung
mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen
hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels
anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen
nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach
Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die
aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum
überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder
Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten
Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften
und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen
oder
5. die in der Form von Versteigerungen
(§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts
nach den Absätzen 1 und 2 kann für Verträge über
die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 361b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt werden. Absatz
1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gilt entsprechend.
§ 4 - Finanzierte
Verträge
(1) Wird der Preis, den der Verbraucher
zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des
Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf
Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung
nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht
gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361a,
361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch
gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und
4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf
Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
der Preis ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert wird
und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche
Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder
dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers
bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs
oder der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so
tritt der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich
der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§
361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein.
§ 5 - Unabdingbarkeit,
Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers
von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden,
wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen
werden.
§ 6 - Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung
auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt
wurden und die § 2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen
bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.
Änderungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches
§ 13 - Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche
Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt,
der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
§ 14 - Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche
oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft,
die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft
ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet
ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§ 361a - Widerrufsrecht
bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch
Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt,
so ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrages mit einem
Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden,
wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine
Begründung enthalten und schriftlich, auf einem anderen
dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der
Sache innerhalb von zwei Wochen erfolgen; zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über
sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen
des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich
macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
gestellt worden ist, die auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers
und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Satzes
2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell
beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so muss dem
Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag
des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder
des Antrags ausgehändigt werden. Ist der Fristbeginn streitig,
so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(2) Auf das Widerrufsrecht finden
die Vorschriften dieses Titels, soweit nichts anderes bestimmt
ist, entsprechende Anwendung. Die in § 284 Abs. 3 Satz 1
bestimmte Frist beginnt mit der Erklärung des Verbrauchers
nach § 349. Der Verbraucher ist vorbehaltlich abweichender
Vorschriften zur Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Unternehmers
verpflichtet; dem Verbraucher dürfen bei einer Bestellung
bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten
der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn,
dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. Hat
der Verbraucher die Verschlechterung, den Untergang oder die
anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er dem Unternehmer
die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen; §§ 351
bis 353 sind nicht anzuwenden. In den Fällen des Satzes
4 haftet der Verbraucher nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
wenn er über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß
belehrt worden ist und auch keine anderweitige Kenntnis hiervon
erlangt hat. Für die Überlassung des Gebrauchs oder
die Benutzung einer Sache sowie für sonstige Leistungen
bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs ist deren
Wert zu vergüten; die durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme einer Sache oder Inanspruchnahme einer sonstigen
Leistung eingetretene Wertminderung bleibt außer Betracht.
Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(3) Informationen oder Erklärungen
sind dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur
Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in
einer anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Verbraucher
für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende
Zeit die inhaltlich unveränderte Wiedergabe der Informationen
erlaubt. Die Beweislast für den Informations- oder Erklärungsinhalt
trifft den Unternehmer. Dies gilt für Erklärungen des
Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer sinngemäß.
§ 361b - Rückgaberecht
bei Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht nach §
361a kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen
ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im
Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt
werden. Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich
gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten
ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt
in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen
konnte und
3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften
Datenträger das Rückgaberecht eingeräumt wird.
(2) Das Rückgaberecht kann nur
durch Rücksendung der Sache, deren Kosten und Gefahr der
Unternehmer zu tragen hat, oder, wenn diese nicht als Paket versandt
werden kann, durch Rücknahmeverlangen innerhalb der in §
361a Abs. 1 bestimmten und danach zu berechnenden Frist ausgeübt
werden, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt. §
361a Abs. 2 gilt entsprechend; die Kosten der Rücksendung
dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden. Das Rücknahmeverlangen
muss schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger
erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Änderungen des AGB-Gesetzes
§ 22 - Unterlassungsanspruch
bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken
(1) Wer Vorschriften zuwiderhandelt,
die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze),
kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für Zuwiderhandlungen,
die in der Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bestehen, die mit diesem Gesetz nicht in Einklang stehen; hierfür
gilt § 13.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne
dieser Vorschrift sind insbesondere
1. das Gesetz über den Widerruf
von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften,
2. das Verbraucherkreditgesetz,
3. das Teilzeit-Wohnrechtegesetz,
4. das Fernabsatzgesetz,
5. das Fernunterrichtsschutzgesetz,
6. Vorschriften des Bundes- und Landesrechts
zur Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie 89/552/EWG
des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts-
und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. EG Nr. L 298 S.
23), geändert durch die Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates 97/36/EG (ABl. EG Nr. L 202 S. 60),
7. die entsprechenden Vorschriften
des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13
des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens,
8. die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über den Reisevertrag unter Einschluss der Verordnung
über die Informationspflichten von Reiseveranstaltern und
9. § 23 des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften und § 11, § 15h des Auslandinvestmentgesetzes.
(3) Der Anspruch auf Unterlassung
steht zu:
1. qualifizierten Einrichtungen,
die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen
nach § 22a oder in dem Verzeichnis der Europäischen
Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG eingetragen
sind,
2. rechtsfähigen Verbänden
zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine
erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren
oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf
demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer
personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande
sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung
gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit
der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb
auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, und
3. den Industrie- und Handelskammern
oder den Handwerkskammern.
Der Anspruch kann nur an Stellen
im Sinne von Satz 1 abgetreten werden.
(4) Der Anspruch auf Unterlassung
kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich
ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden
einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung
entstehen zu lassen.
(5) Die Ansprüche nach Absatz
1 verjähren in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem
der Anspruchsberechtigte von der Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt,
ohne Rücksicht auf die Kenntnis in vier Jahren von der jeweiligen
Zuwiderhandlung an.
(6) Für das in dieser Vorschrift
geregelte Verfahren gelten die §§ 13 Abs. 4 und 27a
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die darin enthaltene
Verordnungsermächtigung und im übrigen die Vorschriften
des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes entsprechend.
§ 22a - Verfahren
zur Meldung qualifizierter Einrichtungen an die Europäische
Kommission
(1) Das Bundesverwaltungsamt führt
eine Liste qualifizierter Einrichtungen. Diese Liste wird mit
dem Stand zum 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger
bekannt gemacht und der Europäischen Kommission unter Hinweis
auf Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/27/EG zugeleitet.
(2) In die Liste werden auf Antrag
rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen
Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch
Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn sie in diesem
Aufgabenbereich tätige Verbände oder mindestens 75
natürliche Personen als Mitglieder haben. Es wird unwiderleglich
vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände,
die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese
Voraussetzungen erfüllen. Die Eintragung in die Liste erfolgt
unter Angabe von Namen, Anschrift, Registergericht, Registernummer
und satzungsmäßigem Zweck. Sie ist mit Wirkung für
die Zukunft zu streichen, wenn
1. der Verein dies beantragt oder
2. die Voraussetzungen für die
Eintragung nicht vorlagen oder weggefallen sind.
(3) Entscheidungen über Eintragungen
erfolgen durch einen Bescheid, der dem Antragsteller zuzustellen
ist. Das Bundesverwaltungsamt erteilt den Vereinen auf Antrag
eine Bescheinigung über ihre Eintragung in die Liste. Es
bescheinigt auf Antrag Dritten, die daran ein rechtliches Interesse
haben, dass die Eintragung eines Vereins aus der Liste gestrichen
worden ist.
(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit
begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen
nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das
Gericht das Bundesverwaltungsamt zur Überprüfung der
Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung
aussetzen.
(5) Das Bundesverwaltungsamt steht
bei der Wahrnehmung der in dieser Vorschrift geregelten Aufgabe
unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz.
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