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Powershopping

Rabattgesetz und Zugabeverordnung sind weggefallen, doch § 1 UWG gilt immer noch. Was hat sich also für das Powershopping geändert?

Das OLG Köln hat z.B. in Kenntnis des Wegfalls von Rabattgesetz und Zugabeverordnung entschieden, dass eine bestimmte Variante des Powershopping nach wie vor wettbewerbswidrig gemäß §1 UWG sei. Das besondere dieser Variante ist, dass dabei die Teilnahme an einer bestimmten Preisstufe nur möglich ist, solange die hierfür festgelegte notwendige Einkaufsgruppengröße noch nicht erreicht ist. Daraus resultiere der Charakter eines Wettlaufs, der zusammen mit der Höhe der Preisreduzierung den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründe.

Aus diesem Urteil resultiert, dass Powershopping grundsätzlich legal ist. Dass allerdings die verfügbare Menge je Preisstufe nicht begrenzt werden darf, bzw. zumindestens eine Bandbreite angeboten werden muss. Also z.B. mindestens 10 Leute für die niedrigste Preisstufe, wobei dann z.B. bis zu 20 Exemplare des Angebots zur Verfügung stehen. Wobei eine Mengenbegrenzung grundsätzlich von den Gerichten skeptisch gesehen wird.

Völlig unkritisch ist Powershopping dann, wenn für jede Preisstufe entweder unbegrenzt Produkte zur Verfügung stehen oder eine "ausreichende d.h. marktübliche Menge". So müssen z.B. auch Kaufhäuser und Mediamärkte keine unbegrenzten Mengen vorrätig haben um nicht gegen §1 UWG zu verstoßen. Hier reicht es, wenn die Kunden in den ersten 3 Tagen mit Ware bedient werden können.

Also grundsätzlich: Powershopping ist legal, nur darf es nicht nach dem "Windhundprinzip" gestaltet werden.