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Powershopping
Rabattgesetz und Zugabeverordnung
sind weggefallen, doch § 1 UWG gilt immer noch. Was hat
sich also für das Powershopping geändert?
Das OLG Köln hat z.B.
in Kenntnis des Wegfalls von Rabattgesetz und Zugabeverordnung
entschieden, dass eine bestimmte Variante des Powershopping nach
wie vor wettbewerbswidrig gemäß §1 UWG sei. Das
besondere dieser Variante ist, dass dabei die Teilnahme an einer
bestimmten Preisstufe nur möglich ist, solange die hierfür
festgelegte notwendige Einkaufsgruppengröße noch nicht
erreicht ist. Daraus resultiere der Charakter eines Wettlaufs,
der zusammen mit der Höhe der Preisreduzierung den Vorwurf
der Sittenwidrigkeit begründe.
Aus diesem Urteil resultiert,
dass Powershopping grundsätzlich legal ist. Dass allerdings
die verfügbare Menge je Preisstufe nicht begrenzt werden
darf, bzw. zumindestens eine Bandbreite angeboten werden muss.
Also z.B. mindestens 10 Leute für die niedrigste Preisstufe,
wobei dann z.B. bis zu 20 Exemplare des Angebots zur Verfügung
stehen. Wobei eine Mengenbegrenzung grundsätzlich von den
Gerichten skeptisch gesehen wird.
Völlig unkritisch
ist Powershopping dann, wenn für jede Preisstufe entweder
unbegrenzt Produkte zur Verfügung stehen oder eine "ausreichende
d.h. marktübliche Menge". So müssen z.B. auch
Kaufhäuser und Mediamärkte keine unbegrenzten Mengen
vorrätig haben um nicht gegen §1 UWG zu verstoßen.
Hier reicht es, wenn die Kunden in den ersten 3 Tagen mit Ware
bedient werden können.
Also grundsätzlich:
Powershopping ist legal, nur darf es nicht nach dem "Windhundprinzip"
gestaltet werden.
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