Haftung für Kleinanzeigen
im Internet
Portalbetreiber haftet
für verleumderische Kleinanzeigen
Der Betreiber eines Online-Portals
haftet für Anzeigentexte, die das Persönlichkeitsrecht
Dritter verletzen. Dies hat das LG Köln entschieden (Urteil
vom 26.11.2003, Az. 28.O.706/02).
In einem der großen
Online-Märkte für Gebrauchtwagen hatte ein Unbekannter
einen Porsche zum Kauf angeboten "wegen privater Insolvenz".
Unterzeichnet war die Anzeige mit dem Namen eines Personalmanagers,
der von der Anzeige erst erfuhr, als er auf seinem Handy zahlreiche
Anrufe von Kaufinteressenten erhielt.
Auf die Beschwerde des
Personalmanagers reagierte das Portal sofort und nahm die Anzeige
eine Stunde nach Freischaltung aus dem Netz. Nicht genug: Der
Betroffene verklagte den Portalbetreiber auf Schmerzensgeld.
Begründung: Die Anzeige sei geschäftsschädigend
gewesen und eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts.
Das LG Köln sprach
dem Geschädigten wegen eines "schweren Verschuldens"
des Portalbetreibers ein Schmerzensgeld von 2.000 EURO zu und
verwies darauf, dass der Portalbetreiber selbst angegeben hatte,
dass jede Anzeige vor der Freischaltung "manuell durchgesehen"
werde. Erstaunliche Logik des Gerichts: Wenn schon eine "manuelle
Durchsicht" erfolgt, bestehe eine Prüf- und Rückfragepflicht
bei "hoch sensiblen" Texten. Nach Auffassung der Kölner
Richter hätte der Portalbetreiber sich vor der Freischaltung
durch einen Rückruf vergewissern müssen, dass ein echter
Insolvenzfall vorliegt.
Ein krasses Fehlurteil:
Nach § 11 des Teledienstegesetzes (TDG) ist ein Portalbetreiber
zur Prüfung von Anzeigentexten nicht verpflichtet und haftet
nur für "offenkundige" Rechtsverstöße.
Wenn dem Portalbetreiber ausgerechnet die - freiwillige - "manuelle
Durchsicht" zum Verhängnis gemacht wird, geht dies
an der Gesetzeslage vorbei. Wäre die Auffassung des Kölner
Gerichts zutreffend, müsste man Portalbetreibern empfehlen,
die geschalteten Anzeigen nicht mehr vorab durchzusehen. Gedient
wäre damit niemandem. Das Urteil finden Sie hier.
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