Mittelstandsportal - Internet

Haftung für Kleinanzeigen im Internet
Portalbetreiber haftet für verleumderische Kleinanzeigen

Der Betreiber eines Online-Portals haftet für Anzeigentexte, die das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzen. Dies hat das LG Köln entschieden (Urteil vom 26.11.2003, Az. 28.O.706/02).

In einem der großen Online-Märkte für Gebrauchtwagen hatte ein Unbekannter einen Porsche zum Kauf angeboten "wegen privater Insolvenz". Unterzeichnet war die Anzeige mit dem Namen eines Personalmanagers, der von der Anzeige erst erfuhr, als er auf seinem Handy zahlreiche Anrufe von Kaufinteressenten erhielt.

Auf die Beschwerde des Personalmanagers reagierte das Portal sofort und nahm die Anzeige eine Stunde nach Freischaltung aus dem Netz. Nicht genug: Der Betroffene verklagte den Portalbetreiber auf Schmerzensgeld. Begründung: Die Anzeige sei geschäftsschädigend gewesen und eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts.

Das LG Köln sprach dem Geschädigten wegen eines "schweren Verschuldens" des Portalbetreibers ein Schmerzensgeld von 2.000 EURO zu und verwies darauf, dass der Portalbetreiber selbst angegeben hatte, dass jede Anzeige vor der Freischaltung "manuell durchgesehen" werde. Erstaunliche Logik des Gerichts: Wenn schon eine "manuelle Durchsicht" erfolgt, bestehe eine Prüf- und Rückfragepflicht bei "hoch sensiblen" Texten. Nach Auffassung der Kölner Richter hätte der Portalbetreiber sich vor der Freischaltung durch einen Rückruf vergewissern müssen, dass ein echter Insolvenzfall vorliegt.

Ein krasses Fehlurteil: Nach § 11 des Teledienstegesetzes (TDG) ist ein Portalbetreiber zur Prüfung von Anzeigentexten nicht verpflichtet und haftet nur für "offenkundige" Rechtsverstöße. Wenn dem Portalbetreiber ausgerechnet die - freiwillige - "manuelle Durchsicht" zum Verhängnis gemacht wird, geht dies an der Gesetzeslage vorbei. Wäre die Auffassung des Kölner Gerichts zutreffend, müsste man Portalbetreibern empfehlen, die geschalteten Anzeigen nicht mehr vorab durchzusehen. Gedient wäre damit niemandem. Das Urteil finden Sie hier.