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Verantwortlicher
Redakteur haftet persönlich
Wer als verantwortlicher Redakteur
im Impressum einer Publikation, Web-Site oder einzelner Bereiche
bzw. Pages ausgewiesen ist haftet persönlich für den
Inhalt. Ansprüche können deshalb gegen ihn selbst geltend
gemacht werden; auch die Zwangsvollstreckung kann gegen ihn persönlich
durchgeführt werden. Er kann sich auch nicht mit dem Argument,
er habe die konkrete Seite weder eingerichtet noch aktualisiert,
dieser Haftung entziehen.
Im Fall, der dem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt (Az.:
22 W 58/98) zugrunde lag, war auf Richtigstellung nicht nur gegen
das Medium sondern auch gegen den
verantwortlichen Redakteur auf Veröffentlichung einer Richtigstellung
geklagt worden. Das Gericht verfügte diese. Allerdings wurde
die Richtigstellung dann nicht ins Internet gestellt und somit
auch nicht verbreitet.
Als Folge daraus wurde gegen den verantwortlichen Redakteur vom
Gericht ein so genanntes Zwangsgeld verhängt. Das Argument
des Redakteurs, er sei tatsächlich gar nicht für die
entsprechende Seite verantwortlich und er habe deshalb auch nicht
die Macht, diese Richtigstellung zu verbreiten, wurde vom Gericht
nicht akzeptiert. Da durch das Impressum gegenüber Dritten
eine solche Haftung ausdrücklich übernommen wurde,
könnten alle Ansprüche auch gegen den verantwortlichen
Redakteur erfolgreich geltend gemacht werden.
Nehmen Sie also die Nennung im Impressum nicht auf die leichte
Schulter und gerichtliche Anordnungen ernst.
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